rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einräumung einer Mitberechtigung an einem Wertpapierdepot als freigebige Zuwendung. Feststellungslast bei Gemeinschaftsdepot, § 428 BGB, § 7 ErbStG. Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Erhält ein Steuerpflichtiger von seinem Bruder eine Mitberechtigung an einem Wertpapierdepot eingeräumt, liegt darin eine freigebige Zuwendung, sofern sich nicht aus einer abweichenden Gestaltung des Innenverhältnisses der beiden Gesamtgläubiger etwas anderes ergibt. Eine solche vom Regelfall abweichende Vereinbarung muss vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.

 

Normenkette

ErbStG § 7; BGB § 428

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.07.2005; Aktenzeichen II B 62/04)

BFH (Beschluss vom 21.07.2005; Aktenzeichen II B 62/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Streitig ist, ob eine freigebige Zuwendung vorliegt.

I.

Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … (s. Steufa-Bericht vom 21. August 2001, Bl. 3 FA-Akte sowie Stellungnahme der Steuerfahndungsstelle vom 29. Januar 2002, Bl. 49 FA-Akte) hat der Bruder des Klägers, H., am 12. Mai 1993 sein gesamtes Depot … bei der Kreissparkasse … auf das Depot … bei der V. bank (…) Schweiz übertragen. Eine Verfügungsberechtigung des Klägers über dieses Depot bestand nicht (s. Bl. 49 FA-Akte). Im Mai 1994 hat der Bruder des Klägers das auf ihn allein lautende Depot Nr. … bei der … B Schweiz als Gemeinschaftskonto H. oder R. umschreiben lassen (s. Bl. 40 FA-Akte). Die Kapitalerträge daraus hat der Bruder des Klägers anteilig zur Hälfte in seinen Einkommensteuererklärungen 1994 und 1996 angegeben, ebenso der Kläger, die sich jedoch bei ihm steuerlich nicht auswirkten, da die übrigen Einkünfte (Land- und Forstwirtschaft) sehr gering waren.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) setzte daraufhin mit Steuerbescheid vom 3. September 2001 gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 55.100 DM fest, wobei er von einem Erwerb in Höhe von 270.224 DM (1/2 des Kurswerts von 540.449 DM zum 31. Dezember 1994, s. Bl. 5 FA-Akte) ausging.

Im Einspruchsverfahren brachte der Kläger zusammen mit seinem Bruder (s. Bl. 42 FA-Akte) vor, dass eine Schenkung nicht vorliege, weil das Geld dem Kläger bereits gehört habe. Zusammen mit seinem Bruder bewirtschafte er seit 1965 gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer BGB-Gesellschaft und sie hätten sich in dieser Zeit das ersparte Geld gemeinsam erarbeitet. Der Gewinn werde von jedem Gesellschafter zur Hälfte versteuert. Das Geld sei auf den Namen seines Bruders allein angelegt worden, wozu er seine Vollmacht gegeben habe. Es sei selbstverständlich, dass dieses Geld beiden gehöre und darüber jeder verfügen könne, weil es von beiden erarbeitet und erspart worden sei. Im Jahr 1994 sei dies vereinbart worden.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 forderte das FA unter Hinweis auf § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) einen Nachweis dafür an, dass die Bestände aus dem Depot aus gemeinschaftlichen Mitteln erworben worden seien. Der Bruder des Klägers kam dieser Aufforderung trotz nochmaliger Aufforderung vom 2. Mai 2002 nicht nach. Das FA wies daraufhin den Einspruch als unbegründet zurück (s. Einspruchsentscheidung – EE– vom 24. Juni 2002).

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass keine Schenkung vorliege, weil ihm die Hälfte des Geldbetrags schon gehört habe. Er habe es sich in 38 Jahren erarbeitet und habe seit 1965 einen notariellen Rechtsanspruch auf Teilhaberschaft. Bereits 1989 seien die Depotbestände höher gewesen als die 540.449 DM, so dass die Gelder dafür nicht aus den Einkünften seines Bruders als Entwickler von landwirtschaftlichen Maschinen stammen könnten, die dieser erst später erzielt habe (von 1991–1993 insgesamt 123.190 DM Lizenzgebühren, s. Bl. 50 FA-Akte), abgesehen davon, dass die Einkünfte daraus wesentlich geringer als die von der Steufa wären. Dies könne jederzeit Herr S., ein früherer Mitarbeiter von der Sparkasse … bezeugen (Bl. 20 FG-Akte); dessen ladungsfähige Anschrift noch nachgereicht werde.

Der Kläger beantragt,

den Schenkungsteuerbescheid vom 3. September 2001 in Gestalt der EE vom 24. Juni 2002 ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt

Klageabweisung.

Erst nach der anteiligen Übertragung hätten die Brüder die ertragsteuerlichen Konsequenzen gezogen. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei der Kläger seinen Pflichten nach § 90 Abs. 2 AO nicht nachgekommen.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2003 (Az. 4 V 3254/02) hat der Senat den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Am 10. März 2004 hat vor dem Senat in öffentlicher Sitzung mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage wird verwiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5 FGO und auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2002 die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt. Ergänzend führt der Senat au...

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