Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert [Bis 31.12.2016: nach § 22 Absatz 6 ] [1]gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser
1. |
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,32 Cent pro Kilowattstunde, |
2. |
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 11,49 Cent pro Kilowattstunde, |
3. |
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,29 Cent pro Kilowattstunde und |
4. |
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,71 Cent pro Kilowattstunde. |
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