Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert [Bis 31.12.2016: nach § 22 Absatz 6 ] [1]gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser

 

1.

bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,32 Cent pro Kilowattstunde,

 

2.

bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 11,49 Cent pro Kilowattstunde,

 

3.

bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,29 Cent pro Kilowattstunde und

 

4.

bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,71 Cent pro Kilowattstunde.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016. Anzuwenden bis 31.12.2016.

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