Einkünfte

 

(1) 1Als Einkünfte sind solche im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG zu verstehen. 2Sie sind stets in vollem Umfang zu berücksichtigen, also auch soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts nicht zur Verfügung stehen oder die Verfügungsbefugnis beschränkt ist, z. B. einbehaltene Sozialversicherungsbeträge bzw. Leistungen im Sinne des VermBG.

Bezüge

 

(2) 1Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfaßt werden. 2Zu den anzusetzenden Bezügen gehören insbesondere:

 

1.

steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 14a Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 EStG,

 

2.

die nach § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte,

 

3.

die Teile von Leibrenten, die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG übersteigen,

 

4.

Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen (→ R 185),

 

5.

Renten nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 3, 6, 9, 10, 27, 39, 58 EStG und nach § 3b EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 44 EStG, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, sowie Bezüge nach § 3 Nr. 5 und 11 EStG mit Ausnahme der Heilfürsorge und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder,

 

6.

Sonderabschreibungen sowie erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen,

 

7.

pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a EStG,

 

8.

Sachbezüge und Taschengeld im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im Ausland,

 

9.

Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit nicht als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG erfaßt,

 

10.

Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Kranken- und Pflegeversicherung.

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