Rz. 9

Der unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht unterliegen grds. türkische Staatsangehörige als Übertragende bzw. Schenker. Dies gilt nicht, wenn auf ausländische Staatsbürger Vermögen übergeht, das nicht in der Türkei belegen ist. Ebenfalls unter die unbeschränkte Steuerpflicht fallen türkische Staatsangehörige, die Vermögen erwerben. In der Türkei belegenes Vermögen unterliegt stets der Besteuerung. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung.

 

Rz. 10

Die Türkei hat keine DBA auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschlossen. Ausländische Erbschaft- oder Schenkungsteuer kann jedoch insoweit von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen bzw. zur Anrechnung (bei Auslandsvermögen türkischer Staatsangehöriger) gebracht werden, als hierüber ein Nachweis erbracht wird.

 

Rz. 11

Der Steuerwert bei Erwerben v.T.w. bemisst sich nach dem Verkehrswert am Tag der Eröffnung des Nachlasses. Im Falle von Schenkungen entspricht der Bewertungsstichtag dem zivilrechtlichen Erwerbszeitpunkt des jeweiligen Vermögensgegenstands. Unternehmensvermögen wird mit dem Wert des Eigenkapitals angesetzt. (Un-)bewegliches Vermögen (einschl. Grundstücke) und Schiffe unterliegen mit dem Verkehrswert der Besteuerung. Verbindlichkeiten und Bestattungskosten mindern die Bemessungsgrundlage. Vermögensübertragungen auf steuerbefreite Stiftungen sind von der Steuer befreit. Gleiches gilt für Pensionsfonds, Sozialversicherungsträger, politische Parteien, Regierungsbehörden sowie Einrichtungen zur Förderung der Kultur, des Sports, der Wissenschaft und der Bildung.

 

Rz. 12

Im Erbfall wird für jeden Erwerber ein Freibetrag von 334.534 TRY gewährt und für Ehegatten einen Freibetrag i. H. v. 669.479 TRY. Bei Schenkungen wird ein Freibetrag von 7.703 TRY gewährt. Steuerbefreit ist der Erwerb von Hausrat und persönlichen (beweglichen) Gegenständen. Die Steuersätze variieren in Abhängigkeit von der Höhe der Bemessungsgrundlage sowie dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen EL und Erben bzw. Schenker und Beschenktem.

 
Bemessungsgrundlage (TRY) Steuersatz Erbschaften Steuersatz Schenkungen
Bis zu 380.000 1 % 10 %
über 380.000 – 1.280.000 3 % 15 %
über 1.280.000 – 3.180.000 5 % 20 %
über 3.180,000 – 6.780.000 7 % 25 %
Darüber hinaus   10 % 30 %

Der Steuersatz auf Schenkungen von Eltern, Ehegatten und Kindern, nicht jedoch Adoptivkindern, wird um 50 % reduziert. Die Steuer (mit Ausnahme der Quellensteuer bei Bankguthaben oder Versicherungsleistungen) kann innerhalb von drei Jahren nach der Veranlagung in zwei jährlichen Raten jeweils im Mai und November ohne Indexierung trotz der erheblichen Inflation beglichen werden.

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