Rz. 10

Die Steuerhoheit für die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat derzeit in der Schweiz nicht der Bund, sondern haben die Kantone inne. Entsprechend vielgestaltig ist die Erhebung der Steuer. Diese reicht vom Verzicht auf Erhebung von Erbschaft- und Schenkungsteuer (z. B: Kanton Schwyz), der Erhebung nur der Erbschaftsteuer (Kanton Luzern) bis zur Erhebung von Erbschaft- (bzw. Erbanfall- und Nachlasssteuer) und Schenkungsteuer in unterschiedlicher Höhe. In einigen Kantonen (Waadt, Freiburg, Graubünden, Luzern) wird zusätzlich von einzelnen Gemeinden eine Gemeindesteuer erhoben. Der Kanton Graubünden erhebt eine Nachlasssteuer, die Kantone Solothurn und Neuenburg kombinierte Nachlass- und Erbanfallsteuern; die übrigen Kantone erheben lediglich Erbanfallsteuern.

 

Rz. 11

In der Schweiz hatte sich eine Initiative gebildet, die anstelle der bisherigen Praxis eine nationale Erbschaft- und Schenkungssteuer einführen will. Am 14.06.2015 stimmten die Schweizer Stimmberechtigten über die Volksinitiative "Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)" ab. Die Volksabstimmung lehnte die Initiative, eine bundeseinheitliche Nachlasssteuer auf den ungeteilten Nachlass von 20 % bei einem Freibetrag von 2 Mio. SFR und voller persönlicher Steuerbefreiung des Ehepartners, mit 71 % ab.

 

Rz. 12

In der Regel gilt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist, wenn der EL bzw. Schenker seinen Wohnsitz in einem Kanton hat. Die beschränkte Steuerpflicht greift in der Regel für in einem Kanton belegenes unbewegliches Vermögen ein. In manchen Kantonen wird unbeschränkte Steuerpflicht auch bei fortgezogenen EL oder Schenkern unterstellt. Im Kanton Tessin besteht unbeschränkte Steuerpflicht – nur – bei Schenkungen, auch bei bloßer Ansässigkeit des Erwerbers im Kanton.

 

Rz. 13

Schenkungen auf den Todesfall unterliegen in allen Kantonen, die eine solche erheben, der Erbschaftsteuer. Zuwendungen an Stiftungen unterliegen im Rahmen der Rechtsnachfolge v.T.w. in allen Kantonen der Erbschaftsteuer, sofern sie als unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden erfolgen, ist die Besteuerung eingeschränkt möglich.

 

Rz. 14

Die Bewertungsgrundsätze wie auch die gewährten Freibeträge sind in den Kantonen unterschiedlich geregelt. In der Regel bildet der Verkehrswert die Grundlage der Bewertung. Grundbesitz wird teilweise mit dem Ertragswert oder einer Kombination aus Ertragswert und Verkehrswert bewertet. Vergünstigungen bestehen in einigen Kantonen auch für die Bewertung von Wertpapieren.

 

Rz. 15

Zur Vermeidung kantonaler Doppelbesteuerungen wurde auf Ebene des Bundes festgelegt, dass unbewegliches Vermögen außerhalb eines Kantons regelmäßig von der Besteuerung ausgenommen wird. Unbewegliches Vermögen außerhalb des Kantons ist regelmäßig ausgenommen. Diese Regelungen finden auch im internationalen Rechtsverkehr Anwendung, soweit kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht.

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