1.1 Internationales Privatrecht

 

Rz. 1

Das internationale Privatrecht der Schweiz bestimmt sich nach Schweizer nationalem Recht (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987, IPRG). Das Erbstatut in der Schweiz knüpft grds. an den letzten Wohnsitz des EL an (Art. 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 IPRG). Eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a IPRG). Maßgeblich ist dabei der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Ein doppelter Wohnsitz ist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 IPRG nicht möglich. Grundsätzlich gilt somit kollisionsrechtliche Nachlasseinheit. Die Zuständigkeit der schweizerischen Wohnsitzgerichte tritt bei Auslandsberührung jedoch zurück, wenn ein Staat für die auf seinem Gebiet belegenen Grundstücke eine ausschließliche Zuständigkeit vorsieht (Art. 86 Abs. 2 IPRG). Ein ausländischer EL mit Wohnsitz in der Schweiz kann eines seiner Heimatrechte als Erbstatut wählen (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Diese Rechtswahl wird unwirksam, wenn der EL die betreffende Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr besitzt oder die Schweizer Staatsangehörigkeit erworben hat. Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland können ihr in der Schweiz belegenes Vermögen oder ihren gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem schweizerischen Recht unterstellen (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Das Schweizer internationale Privatrecht unterscheidet zwischen Erbstatut und Eröffnungsstatut. Das Erbstatut (Art. 92 Abs. 1 IPRG) umfasst insb. Gegenstand und Wert des Nachlasses, Erbgang, Bestimmung der gesetzlichen Erben und der Erbquote, das Pflichtteilsrecht, die Enterbung, die Arten der erbrechtlichen Verfügung, das Vermächtnis und die Stellung des Vermächtnisnehmers, Auflagen, Bedingungen, Nacherbeneinsetzung, Erbverzicht, Behandlung der Nachlassverbindlichkeiten, etc. Demgegenüber betrifft das Eröffnungsstatut (Art. 92 Abs. 2 IPRG) die verfahrensrechtlichen Fragen, die Testamentseröffnung, die Ausstellung des Erbscheins, die Form der Ausschlagung etc. Da das Erbstatut an das Recht am letzten Wohnsitz des EL anknüpft, das Eröffnungsstatut dagegen der Lex fori folgt, kann es zu einem Auseinanderfallen von formellem und materiellem Recht kommen.

 

Rz. 2

Für die Verfügungsfähigkeit sieht das Schweizer Recht drei alternative Anknüpfungen vor. Eine letztwillige Verfügung ist wirksam errichtet, wenn sie den Vorschriften des Rechts am Wohnsitz des EL, dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des EL oder dem Recht eines seiner Heimatstaaten entspricht.

 

Rz. 3

Auch die Schweiz wendet hinsichtlich der Formwirksamkeit letztwilliger Verfügungen die Regeln des Haager Testamentsformabkommens vom 05.10.1961 an. Dessen Bestimmungen werden nach Art. 93 Abs. 2 IPRG auch auf andere Verfügungen v.T.w. angewandt, insb. auf Erbverträge (Art. 95 Abs. 4 IPRG).

1.2 Materielles Erbrecht

 

Rz. 4

Die gesetzliche Erbfolge folgt auch in der Schweiz dem Parentelensystem. Angehörige einer ferneren Parentel sind nur dann Erben, wenn alle Angehörigen der vorangehenden Parentel als Erben ausscheiden (Art. 458 Abs. 1, 459 Abs. 1 ZGB).Die erste Parentel erfasst die Nachkommen des EL (Art. 457 Abs. 1 ZGB), die zweite Parentel seine Eltern und deren Abkömmlinge, zur dritten Parentel gehören die Großeltern des EL und deren Abkömmlinge. Es gilt das Eintritts­prinzip von Kindern in die Stellung ihrer Eltern (Art. 457 Abs. 3 ZGB). Sind keine Nachkommen vorhanden, die eintreten könnten, so wächst die Erbschaft dem anderen Stamm an (Anwachsungsprinzip; Art. 458 Abs. 4, 459 3, 4 ZGB).

 

Rz. 5

Der Ehegatte des EL ist neben den Angehörigen erbberechtigt. Sein Erbteil beträgt neben den Abkömmlingen des EL die Hälfte des Nachlasses, neben Angehörigen der zweiten Parentel drei Viertel des Nachlasses. Sind nur gesetzliche Erben der dritten Parentel vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Vor der Erbauseinandersetzung ist der Güterstand auseinanderzusetzen. Der Ausgleich findet dabei auch dann statt, wenn der überlebende Ehegatte ausgleichungspflichtig ist.

 

Rz. 6

Der Pflichtteil ist nach schweizerischem Recht als quotale Beteiligung am Nachlass ausgestaltet, der den Noterben vorbehalten ist (Noterbrecht). Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des EL, seine Eltern und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Der Pflichtteil der Abkömmlinge beträgt drei Viertel seines gesetzlichen Erbteils (Art. 471 Abs. 1 ZGB). Der Pflichtteil des Ehegatten, des eingetragenen Partners und der Eltern beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (Art. 471 Abs. 2 ZGB). Neben Abkömmlingen ergibt sich für den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine Pflichtteilsquote von einem Viertel, die Abkömmlinge teilen sich neben dem Ehegatten eine Pflichtteilsquote von insgesamt drei Achtel.

 

Rz. 7

Der Pflichtteil des Kindes kann für Verfügungen zugunsten des überlebenden Ehegatten gemindert werden. Dem Ehegatten kann anstelle des gesetzlichen Erbrechts die Nutznießung am gesamten Nachlass vermacht werden (Art. 473 ZGB).

 

Rz. 8

Letztwillige Verfüg...

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