Rz. 54

Innerhalb derselben Rechtsordnung ist der Inhalt der Rechtssätze aufeinander abgestimmt. Zwar gibt es auch im innerstaatlichen Recht unterschiedliche Auslegungen von Rechtsbegriffen, z. B. den Begriff des Wohnsitzes im Zivil- und Steuerrecht, da diese sich aber jeweils auf andere Rechtsgebiete beziehen, kommt es zu keinen Konflikten.

Etwas anderes kann sich ergeben, wenn durch die Anwendung der Regelungen des Internationalen Privatrechts Normen verschiedener Rechtsordnungen zur Anwendung kommen. Hier können sich Normenwidersprüche ergeben. Die Lösung dieser Probleme ist Gegenstand der Anpassung oder Angleichung. Diese umfasst die modifizierte Anwendung von Rechtsnormen, die durch Kollisionsnormen des Forumstaates berufen werden (Kropholler, § 34 Abs. 1).

 

Rz. 55

Diese Fragestellung ist eigentlich ein Qualifikationsproblem, da sie sich mit der Auslegung von Systembegriffen, die vom Kollisionsrecht verwendet werden, befasst, hier allerdings nicht bezogen auf die Normen des Internationalen Privatrechts, sondern auf sachliche Kollisionsnormen.

 

Rz. 56

Die Angleichung kann entweder auf Ebene des Internationalen Privatrechts oder auf Ebene des materiellen Rechts erfolgen. Eine internationalprivatrechtliche Angleichung kann die Grenze zwischen zwei Kollisionsnormen verschieben oder eine neue Kollisionsnorm bilden. So wird vermieden, dass zwei verschiedene materielle Rechte auf einen Sachverhalt angewendet werden. Der Ausgleich auf materiell-rechtlicher Ebene erfolgt, indem man die Normen des materiellen Rechts so umdeutet, dass ein Widerspruch vermieden wird. Welche der beiden Lösungsmöglichkeiten auf einen Sachverhalt angewendet werden soll, ist i. R. einer Interessenabwägung für den Einzelfall zu bestimmen. Hierbei sind die stärksten Interessen zu schützen.

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