Rz. 4

Die Aufgabe des internationalen Erbrechts liegt darin, in Erbfällen mit Auslandsberührung die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen. Das Kollisionsrecht gibt damit selbst keine Antwort auf erbrechtliche Fragestellungen. Es bestimmt lediglich das anwendbare Recht. Erst dessen Sachnormen geben die Antwort auf die Fragestellungen im Bereich des materiellen Erbrechts. Die Vorschriften des Internationalen Privatrechts (auch Kollisionsrecht genannt) der betroffenen Staaten müssen bei Sachverhalten angewandt werden, bei denen nicht klar ist, welches Erbstatut einschlägig ist. Staatsverträge gehen dabei grds. den Kollisionsregeln vor.

 

Rz. 5

Eine Auslandsberührung kann in unterschiedlicher Weise vorliegen. Zum einen kann sich diese personenbezogen aus der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des EL ergeben. Zum anderen kann sie sachbezogen aus der Belegenheit des Nachlasses oder von Teilen des Nachlasses im Ausland resultieren. Auch der Ort der Errichtung der Verfügung v. T. w. oder der Güterstand des EL können eine Verbindung ins Ausland herstellen.

 

Beispiel:

  1. Der EL ist italienischer Staatsangehöriger und lebt seit vielen Jahren in Deutschland. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet.
  2. Ein französischer Staatsbürger ist an einer deutschen GmbH & Co. KG als Kommanditist beteiligt. Er ist außerdem Eigentümer eines Grundstücks in Deutschland und in den USA.
  3. Ein deutscher Staatsbürger verzieht in die USA und erwirbt dort Vermögen, um dem deutschen Pflichtteilsrecht zu entgehen.
 

Rz. 6

Die auf einen Erbfall anwendbare Rechtsordnung ergibt sich somit aus den sog. Kollisionsvorschriften. Diese bestimmen mithilfe bestimmter Anknüpfungspunkte das auf einen Sachverhalt anwendbare Recht (sog. Statut), ohne selbst auf der Rechtsfolgenseite eine Sachentscheidung zu treffen.

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