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Die Erstausstattung (Dotation) einer Stiftung ist regelmäßig freigiebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) oder Erwerb v.T.w. (§ 3 Abs. 2 Nr. ErbStG). Für ausländische Rechtsträger gilt das Stkl.-Privileg nicht; es findet stattdessen die Stkl. III Anwendung, da § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG das Privileg nur inländischen Stiftungen und Vermögensmassen gewährt. Die Erbersatzsteuer findet hingegen keine Anwendung auf ausländische Stiftungen und Vermögensmassen (vgl. m. w. N. Richter/Gummert in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 80 BGB, Rn. 171). Die Vermögensausstattung einer ausländischen Familienstiftung kann Ertragsbesteuerung in Deutschland auslösen, wenn der Stifter die letzten zehn Jahre vor der Vermögensüber­tragung in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist und Deutschland das Besteuerungsrecht über Anteile i. S. d. § 17 EStG verliert, z. B. durch Übertragung auf eine ausländische Familienstiftung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG).

Auch die Übertragung von Vermögen auf einen Trust kann als Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig sein (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG; 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG). Dabei wird der Trust für die Steuerfestsetzung als Erwerber fingiert, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).

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