Rz. 279
Die Erstausstattung (Dotation) einer Stiftung ist regelmäßig freigiebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) oder Erwerb v.T.w. (§ 3 Abs. 2 Nr. ErbStG). Für ausländische Rechtsträger gilt das Stkl.-Privileg nicht; es findet stattdessen die Stkl. III Anwendung, da § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG das Privileg nur inländischen Stiftungen und Vermögensmassen gewährt. Die Erbersatzsteuer findet hingegen keine Anwendung auf ausländische Stiftungen und Vermögensmassen (vgl. m. w. N. Richter/Gummert in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 80 BGB, Rn. 171). Die Vermögensausstattung einer ausländischen Familienstiftung kann Ertragsbesteuerung in Deutschland auslösen, wenn der Stifter die letzten zehn Jahre vor der Vermögensübertragung in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist und Deutschland das Besteuerungsrecht über Anteile i. S. d. § 17 EStG verliert, z. B. durch Übertragung auf eine ausländische Familienstiftung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG).
Auch die Übertragung von Vermögen auf einen Trust kann als Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig sein (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG; 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG). Dabei wird der Trust für die Steuerfestsetzung als Erwerber fingiert, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).
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