Rz. 271

Die Rechtsetzung durch die EU behandelt das Stiftungsrecht bislang nicht unmittelbar.

8.3.1 Grundfreiheiten, insbes. Niederlassungsfreiheit

 

Rz. 272

Art. 54 Abs. 1 AEUV erklärt die Niederlassungsfreiheit auch für Gesellschaften anwendbar, die ihren Sitz innerhalb der EU haben. Nach Abs. 2 gelten als Gesellschaften auch andere juristische Personen des privaten Rechts; ausgenommen sind solche juristische Personen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Damit sind solche Stiftungen aus dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ausgesondert, die rein ideell tätig sind. Hingegen begründet ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb bereits "Erwerbszwecke" i. S. d. Art. 54 Abs. 2 AEUV, sodass die Niederlassungsfreiheit auch für steuerbegünstigte gemeinnützige Stiftungen in Betracht kommen kann, die bspw. einen Geschäftsbetrieb in einem anderen Mitgliedsstaat unterhalten. Während die nationale Rechtsprechung dies auch bei Vermögensverwaltung annehmen kann (BFH vom 14.07.2004 – I R 94/02, BStBl II 2005, 721), hat der EuGH entschieden, dass die reine Vermögensverwaltung nicht ausreicht, um den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gem. § 54 Abs. 2 AEUV zu begründen (EuGH vom 14.09.2009 – C-386/04, NJW 2006, 3765). Hinzutreten muss nach dem EuGH stattdessen die aktive Verwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem die Niederlassungsfreiheit in Anspruch genommen wird, z. B. durch einen Geschäftssitz oder durch eigene aktive Verwaltungsentscheidungen.

 

Rz. 273

Die Kapitalverkehrsfreiheit findet nach der Rechtsprechung des EuGH nahezu unumschränkt auf die Vermögenszuwendungen an eine Stiftung Anwendung (vgl. EuGH vom 27.01.2009 – C-318/07, Slg. 2009, I-359 – Persche; EuGH vom 10.02.2011 – C-25/10, Slg. 2011, I-497).

8.3.2 Fundatio Europaea

 

Rz. 274

Das Vorhaben einer Stiftung europäischen Unionsrechts ist einstweilen gescheitert (s. Rn. 4).

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