Rz. 267

Für dieses Rechtsgebiet ist deshalb auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen (nun auch höchstrichterlich entschieden durch BGH vom 08.09.2016 – III ZR 7/15, NZG 2016, 1187). Der BGH knüpft an das Personalstatut der Gesellschaft nach der sog. Gründungstheorie an, wenn eine Gesellschaft im Inland oder im Raum der EU oder des EWR gegründet wurde (vgl. BGH vom 27.10.2008, II ZR 158/06, BHGZ 178, 192; BGH vom 08.09., NZG 2016, 1187). Das anwendbare Sachrecht ist dann das am Gründungsort geltende Recht. Lediglich für Gesellschaften, die außerhalb der EU bzw. des EWR gegründet wurden, ist der sog. Sitztheorie folgend das anwendbare Recht nach dem Ort zu bestimmen, an dem die Hauptverwaltung der juristischen Person sitzt (vgl. BGHZ 97, 269, 272; BGH vom 27.10.2008 – II ZR 158/06, BGHZ 178, 192). Nicht ausdrücklich abgelehnt hat der BGH die in der Literatur vertretene Meinung, wonach für Stiftungen stets die Sitztheorie gelte (vgl. Werner, ZEV 2017, 181). Diese Folge ergibt sich aber zwingend, wenn nach dem BGH die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts auch für die Bestimmung des Personalstatuts einer Stiftung gelten (BGH III ZR 7/15, a. a. O., Rn. 11; so verstanden auch von von Oertzen, BB 2016, 2569, 2571), auch wenn Teile der Literatur diese Schlussfolgerung nicht ziehen wollen (vgl. Uhl, EWiR 2016, 753 f. sowie Werner, ZEV 2017, 181; Wenzel, IWRZ 2017, 36; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vor §§ 80 ff. Rn. 420).

 

Rz. 268

Der sachliche Anwendungsbereich des Personalstatuts umfasst für Gesellschaften die Entstehung der Gesellschaft, ihre Rechtsfähigkeit, ihre organschaftliche Verfassung, ihre sonstigen inneren Verhältnisse sowie die Rechtsstellung als Gesellschafter und die aus dieser Stellung folgenden Rechte (BGH vom 25.06.2001 – II ZR 38/99, BGHZ 148, 167). Der Umfang des Personalstatuts der Gesellschaften ist auf Stiftungen übertragbar (BGH vom 25.06.2001, a. a. O.), sodass Gründung, Rechtsfähigkeit, Organisation, Verfassung und Vertretung sowie die Rechtstellung der Destinatäre dem Personalstatut der Stiftung unterfallen. Insb. ist damit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschland auch der Anspruch auf Stiftungsleistungen nach deutschem Recht zu beurteilen, wenn deutsches Recht als Personalstatut der Stiftung gilt.

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