Konsequenz der Entscheidung ist, dass ausländische Kapitalgesellschaften im Inland als rechts- und parteifähig anzuerkennen sind, sofern sie im EU-Ausland wirksam gegründet worden sind und anschließend ihren Sitz nach Deutschland verlegt haben. Dies hat der BGH auch für eine in Liechtenstein gegründete Gesellschaft angenommen,[1] wobei Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört. Dies gilt auch für die anderen EFTA-Staaten neben Liechtenstein, also Island und Norwegen, aber nicht für die Schweiz, solange diese das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat. Gleichwohl wird auch vertreten, dass zugunsten der Schweiz die Sitztheorie gelten soll. Das OLG Hamm[2] begründet dies mit sieben sog. sektoriellen Abkommen, die mit der Schweiz abgeschlossen worden, u. a. eines über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II, S. 810, in Kraft seit dem 1.6.2002, BGBl. 2002 II, S. 1692). Dieses Abkommen gewähre zwar keine Niederlassungsfreiheit. Es privilegiert aber Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihre Hauptverwaltung in einem Staat der Europäischen Union haben (Art. 5 i. V. m. Anhang I, Art. 17 und 18). Gegenüber diesen Gesellschaften sind Beschränkungen grenzüberschreitender Dienstleistungen, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage nicht überschreiten, untersagt. Damit müsse eine schweizerische Gesellschaft, die sich innerhalb der vom Abkommen vorgegebenen Grenzen in Deutschland betätigt, auch dann als solche anerkannt werden, wenn ihr Verwaltungssitz vorübergehend in Deutschland liegt. Dann bleibt aber immer noch die Frage, ob dies auch bei einem dauerhaften Verwaltungssitz in Deutschland gilt. Der BGH hat in den sog. Trabrennbahn-Entscheidungen daher die Ansicht des OLG Hamm abgelehnt und angenommen, dass für die Gesellschaften aus der Schweiz die Sitztheorie gilt. Der BGH führt aus: "Nach diesen allgemeinen Regeln des deutschen Privatrechts sei die Rechtsfähigkeit einer in der Schweiz gegründeten Gesellschaft nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem sie ihren Verwaltungssitz hat."

[3] Es bleibt also dabei, dass eine in der Schweiz gegründete Gesellschaft, die nur in Deutschland ihren Verwaltungssitz hat und etwa in der Schweiz nur als Briefkastenfirma existiert, in Deutschland nicht rechtsfähig wäre. Im vorgenannten Fall konnte die Schweizer AG die Miete für eine Trabrennbahn in Gelsenkirchen nicht geltend machen.

[1] BGH, Urteil v. 19.9.2005 ,II ZR 273/03, DNotZ 2006, 143.
[3] BGH, Urteil v. 27.10.2008, II ZR 290/07, BeckRS 2009, 01192 und BGH, Urteil v. 27.10.2008, II ZR 18/06, BGHZ 178, 192 (Trabrennbahn).

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