Rz. 218

Ausschließlichkeit ist gegeben, wenn die Körperschaft (Stiftung) außer ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke keine nicht begünstigten Zwecke unterstützt. Wird ein einziger nicht begünstigter Zweck verfolgt, darf die Tätigkeit der Körperschaft nicht in eine begünstigte und eine nicht begünstigte aufgeteilt werden. Die Steuervergünstigung ist für die gesamte Tätigkeit zu versagen.

 

Rz. 219

Der Wortlaut der Rechtsnorm des § 56 AO scheint in Konkurrenz zur Selbstlosigkeit zu stehen. Dieser Widerspruch erweist sich als falsch, da die Selbstlosigkeit als Tatbestandsvoraussetzung für die Anerkennung der drei steuerbegünstigten Zwecke immanent ist. § 56 AO regelt, dass eine Körperschaft ausschließlich steuerbegünstigte, ideelle Zwecke verfolgen darf, die eine untergeordnete wirtschaftliche Motivation (§ 55 AO) für das idealistische Handeln zulassen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom "Nebenzweckprivileg". Dieser Terminus war ursprünglich reserviert für den Idealverein, wird aber zusehends auch für die unschädliche Mischfunktion einer gemeinnützigen Körperschaft verwendet. Während § 55 AO eine mit der ideellen Zweckverfolgung verbundene wirtschaftliche Zielsetzung in Grenzen zulässt, ermöglicht § 56 AO, wie im Folgenden erläutert, erst eine tatsächlich unternommene wirtschaftliche Aktivität bzw. Tätigkeit der Körperschaft.

 

Rz. 220

Ausschließlichkeit fordert, dass es das Ziel der Körperschaft sein muss, alle Tätigkeiten auf die Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks auszurichten. Die Gesamttätigkeit der Körperschaft muss ideellen Zwecken dienen und sich auf deren Erfüllung beschränken.

 

Rz. 221

Nicht vom Grundsatz der Ausschließlichkeit erfasst werden die Mittel zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke. Voraussetzung für die Unschädlichkeit der Mittel ist allein, dass sie zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks beitragen. In diesem Sinne sind der Körperschaft auch nicht steuerbegünstigte Tätigkeiten kommerzieller Art, wie etwa die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, gestattet. Die wirtschaftliche Tätigkeit darf jedoch nicht zum Selbstzweck werden und der Körperschaft das Gepräge geben. Ebenso verstößt eine vermögensverwaltende Tätigkeit nicht gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz, wenn sie eine dienende Funktion bei der ausschließlich gemeinnützigen Zweckverfolgung hat.

 

Rz. 222

Aus dem "Zusammenspiel" von § 56 AO mit § 55 AO ergibt sich, dass zwar nicht jede einzelne Aktivität für sich gesehen gemeinnützig sein muss, aber final der Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke dienen muss.

 

Rz. 223

Folgende Bereiche sind daher bei einer gemeinnützigen Stiftung zu unterscheiden:

  • der ideelle Bereich (der eigentliche satzungsmäßige Zweck); hierunter fallen hauptsächlich Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Investitionsumlagen.
  • die Vermögensverwaltung; als Beispiele dienen die langfristige Kapitalanlage sowie die Vermietung körperschaftseigener Flächen.
  • der Zweckbetrieb; hierunter fallen gem. §§ 65 ff. AO Betriebe, die erforderlich sind, um den gemeinnützigen Zweck zu erfüllen (so ist die Förderung des Gesundheitswesens – § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO – nicht ohne Krankenhäuser möglich (§ 67 AO)); weiter praxisrelevant sind Sportveranstaltungen nach § 67a AO, die bis zu einer (Brutto-)Einnahmenhöchstgrenze von 45.000 EUR unschädlich sind.
  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb; dieser stellt eine abgrenzbare wirtschaftliche Tätigkeit dar, die über die Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Ergebnisse des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind jenseits der 35.000-EUR-Bagatellgrenze (Bruttoeinnahmen!) nach § 64 Abs. 3 AO und nach Abzug des Freibetrages von 5.000 EUR (§ 24 KStG) voll steuerpflichtig. Die klassischen Beispiele hierfür sind Restaurants in Krankenhäusern oder die Trikotwerbung der Fußballvereine.
 

Rz. 224

  • Zweckbetriebe sind Geschäftsbetriebe, die unmittelbar der Verwirklichung der satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung dienen. Die Zweckbetriebe lassen sich in den allgemeinen Zweckbetrieb (§ 65 AO) und sog. Katalogzweckbetriebe (§§ 66 bis 68) kategorisieren. Ein allgemeiner Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nach seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Die Betätigung der Stiftung i. R.d. Zweckbetriebes ist steuerrechtlich privilegiert. Wegen dieser steuerrechtlichen Besonderheit ist der nur in engen Grenzen zulässige Zweckbetrieb strikt von einem allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu trennen.
 

Rz. 225

  • Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dienen nicht unmittelbar der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke und sind auf die Besc...

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