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Gemeinnützige Stiftungen sind wie alle steuerbegünstigten Körperschaften zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch Zuwendungen der Gründer bzw. Destinatäre und – vor allem – durch Dritte (Spender) angewiesen. Der Gesetzgeber unterstützt dies, indem er die Zuwendungen steuerlich fördert (Abzug nach § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Welche Zwecke steuerlich begünstigt sind, ergibt sich aus § 10b EStG i. V. m. §§ 52 bis 54 AO.

Das Spendenrecht ist durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" mit Wirkung ab dem VZ 2007 neu gefasst worden. Trotz ihrer Stellung im Recht der Sonderausgaben sind Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im eigentlichen Sinne keine Sonderausgaben, weil sie keinen existenzsichernden und damit keinen zwangsläufigen Charakter haben. Nach h. M. enthält § 10b Abs. 1 EStG lediglich einen Rechtsfolgenverweis (Geserich in K/S/M, EStG, § 10b Rn. A 5 und B 601).

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