Rz. 81

Ist der Stifter verheiratet und lebt mit seinem Ehepartner im gesetzlichen Güterstand, kann er sich nur mit Einwilligung des Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§ 1365 Satz 1 BGB). Diese güterrechtliche Vorschrift kann in Konflikt stehen mit der stiftungsrechtlichen Pflicht des Stifters zur Vermögensausstattung der Stiftung bei lebzeitiger Stiftungserrichtung (§ 82 BGB). Neben dem "Vermögen im Ganzen" ist von § 1365 Satz 1 BGB auch die Übertragung des wesentlichen Teils des Vermögens unter den Vorbehalt der Zustimmung des anderen Ehegatten gestellt. Bei größeren Vermögen (ab ca. 300.000 EUR) entfällt der Zustimmungsvorbehalt, wenn dem verfügenden Ehegatten ca. zehn Prozent seines Vermögens verbleiben (BGH, BWNotZ 1991, 141; BGH, NJW 1991, 1739; BGH, NJW 1980, 2350; OLG München, FamRZ 2005, 272).

 

Rz. 82

Die lebzeitigen Zuwendungen an eine Stiftung sind i. R.d. Zugewinnausgleichs gem. § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Endvermögen des Stifters hinzuzurechnen, denn sie stellen unentgeltliche Zuwendungen dar, die der Stifter nicht wegen einer sittlichen Pflicht oder wegen einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht vorgenommen hat.

 

Rz. 83

Zur Anrechenbarkeit von Stiftungsleistungen auf die familienrechtlichen Unterhaltspflichten des Stifters wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Familienstiftung verwiesen, s. Rn. 158.

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