(1) 1Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung bei einem Dritten in Auftrag gibt (vgl. hierzu auch Abschnitt 32). 2Der Dritte erbringt diese sonstige Leistung an den besorgenden Unternehmer.

 

(2) 1Bei den Unternehmern, die Güterbeförderungen besorgen, handelt es sich insbesondere um Spediteure (vgl. §§ 407 ff. HGB). 2Andere Unternehmer können als Gelegenheitsspediteure tätig sein (vgl. § 415 HGB). 3Die Besorgungsleistung des Unternehmers wird umsatzsteuerrechtlich so angesehen wie die besorgte Leistung selbst (§ 3 Abs. 11 UStG). 4Die Speditionsleistung wird also wie eine Güterbeförderung behandelt. 5Besorgt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, richtet sich der Ort der Besorgungsleistung infolgedessen nach § 3b Abs. 3 UStG.

Beispiel 1:

1Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den deutschen Spediteur S, die Beförderung eines Gegenstandes im eigenen Namen und für Rechnung des U von Brüssel nach Paris zu besorgen. 2Die Beförderung wird durch den belgischen Frachtführer F ausgeführt. 3U verwendet gegenüber S seine französische und S gegenüber F seine deutsche USt-IdNr.

4Der Ort der Beförderungsleistung des F von Brüssel nach Paris an seinen Auftraggeber S liegt in Deutschland, da der Leistungsempfänger S seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 5S hat als Leistungsempfänger das Abzugsverfahren nach §§ 51 ff. UStDV durchzuführen; ggf. können F und S von der Null-Regelung nach § 52 Abs. 2 UStDV Gebrauch machen (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 2).

6Der Ort der Besorgungsleistung des S an seinen Auftraggeber U wäre grundsätzlich nach dem Abgangsort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung, d. h. Brüssel, zu bestimmen. 7Da der Auftraggeber U jedoch seine französische USt-IdNr. verwendet, liegt der Leistungsort in Frankreich (§ 3 Abs. 11 UStG i. V. m. § 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 8Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Artikel 21 Nr. 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). 9In der Rechnung an U darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).

Beispiel 2:

1Die Privatperson P aus Deutschland beauftragt den deutschen Spediteur S, die Beförderung eines Gegenstandes im eigenen Namen und für Rechnung des P von Brüssel nach Paris zu besorgen. 2Die Beförderung wird durch den Frachtführer F ausgeführt.

3Der Ort der Besorgungsleistung des S an seinen Auftraggeber P bestimmt sich nach dem Abgangsort Brüssel (§ 3 Abs. 11 UStG i. V. m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). 4Der deutsche Spediteur S ist Steuerschuldner in Belgien (vgl. Artikel 21 Nr. 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 4). 5Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des belgischen Umsatzsteuerrechts.

 

(3) Wird eine Leistung besorgt, die mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang steht, richtet sich der Ort der Besorgungsleistung aufgrund des § 3 Abs. 11 UStG nach § 3b Abs. 2 oder 4 UStG.

Praxis-Beispiel

1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den französischen Unternehmer B, das Umladen eines Gegenstandes, der von Paris nach Erfurt befördert werden soll, in Brüssel im eigenen Namen und für Rechnung des U zu besorgen. 2U verwendet gegenüber B seine deutsche USt-IdNr.

3Grundsätzlich wäre der Ort der Besorgungsleistung des B nach dem Umladeort Brüssel zu bestimmen (§ 3 Abs. 11 UStG i. V. m. § 3b Abs. 2 UStG). 4Da jedoch U gegenüber B seine deutsche USt-IdNr. verwendet, liegt der Leistungsort in Deutschland (§ 3 Abs. 11 UStG i. V. m. § 3b Abs. 4 UStG). 5U hat als Leistungsempfänger das Abzugsverfahren nach §§ 51 ff. UStDV durchzuführen; ggf. können B und U von der Null-Regelung nach § 52 Abs. 2 UStDV Gebrauch machen (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 2).

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