(1) 1Für die Beantragung der Vergütung der Vorsteuerbeträge ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder ein entsprechender Vordruck eines anderen EG-Mitgliedstaates zu verwenden. 2In jedem Fall muß der Vordruck in deutscher Sprache ausgefüllt werden. 3In dem Antragsvordruck sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im einzelnen aufzuführen. 4Es ist nicht erforderlich, zu jedem Einzelbeleg darzulegen, zu welcher unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind. 5Pauschale Erklärungen reichen aus, z. B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat .............

 

(2) Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung wird für die Einzelaufstellung das folgende Verfahren zugelassen:

 

1.

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 200 DM nicht übersteigt und bei denen das Entgelt und die Umsatzsteuer in einer Summe angegeben sind (§ 33 UStDV):

 

a)

Der Antragsteller kann die Rechnungen getrennt nach Kostenarten, z. B. nach Kosten für Treibstoff, für Übernachtung und für Verpflegung, mit laufenden Nummern versehen und sie mit diesen Nummern, den Nummern der Rechnungen und mit den Bruttorechnungsbeträgen in gesonderten Aufstellungen zusammenfassen.

 

b)

1Die in den Aufstellungen zusammengefaßten Bruttorechnungsbeträge sind aufzurechnen. 2Aus dem jeweiligen Endbetrag ist die darin enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen und in den Antrag zu übernehmen. 3Hierbei ist auf die Aufstellung hinzuweisen.

 

c)

Bei verschiedenen Steuersätzen sind die Aufstellungen getrennt für jeden Steuersatz zu erstellen.

 

2.

Bei Fahrausweisen, in denen das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe angegeben sind (§ 34 UStDV), gilt Nr. 1 entsprechend.

 

3.

Bei Einfuhrumsatzsteuerbelegen:

 

a)

Der Antragsteller kann die Belege mit laufenden Nummern versehen und sie mit diesen Nummern, den Nummern der Belege und mit den in den Belegen angegebenen Steuerbeträgen in einer gesonderten Aufstellung zusammenzufassen.

 

b)

1Die Steuerbeträge sind aufzurechnen und in den Antrag zu übernehmen. 2Hierbei ist auf die Aufstellung hinzuweisen.

 

4.

Die gesonderten Aufstellungen sind mit den Originalrechnungen und den Originalbelegen dem Vergütungsantrag beizufügen.

 

(3) 1Der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Abs. 1 AO. 2Nach Zustimmung durch die Finanzbehörde steht sie einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO).

 

(4) 1Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist grundsätzlich das Bundesamt für Finanzen zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG). 2Auf Antrag des Unternehmers überträgt das Bundesamt für Finanzen die Vergütung der Vorsteuerbeträge auf eine andere Finanzbehörde (Finanzamt), wenn diese zustimmt. 3Unternehmer, die die Zuständigkeit eines Finanzamts begründen wollen, haben dies beim Bundesamt für Finanzen zu beantragen. 4Der Antrag kann auch bei dem Finanzamt gestellt werden.

 

(5) Die Antragsfrist (§ 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV) kann verlängert werden (§ 109 AO). Die Mindestbeträge ergeben sich aus § 61 Abs. 2 UStDV.

 

(6) 1Der Nachweis nach § 61 Abs. 3 UStDV ist nach folgendem Muster zu führen:

Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)

(Anschrift der zuständigen Behörde)

bescheinigt, daß

(Name und Vorname bzw. Firma)

(Art der Tätigkeit bzw. Gewerbezweig)

(Anschrift, Sitz)

als Mehrwertsteuerpflichtiger (Unternehmer)

unter folgender Steuernummer eingetragen ist1 ):

(Datum)

Dienststempel

(Unterschrift)

(Name und Dienstbezeichnung)

2Bescheinigungen in der Amtssprache eines anderen EG-Mitgliedstaates, die diese Angaben enthalten, sind anzuerkennen. 3Für Vergütungsanträge, die später als ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung gestellt werden, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen.

 

(7) 1Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer zu unterschreiben. 2Die Unterschrift durch einen Bevollmächtigten ist möglich, wenn dieser nach deutschem Recht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen ist. 3Soll der Bevollmächtigte auch zum Empfang des Vergütungsbetrages ermächtigt sein, so muß der Unternehmer dies in der Vollmacht zum Ausdruck bringen. 4Der Unternehmer kann den Vergütungsanspruch abtreten (§ 46 Abs. 2 und 3 AO).

 

(8) 1Die zuständige Finanzbehörde hat den Vergütungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Eingang abschließend zu bearbeiten und den Vergütungsbetrag auszuzahlen. 2Im Falle der Vergütung hat sie die Originalbelege durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise zu entwerten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge