(1) 1Handelsüblich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG) ist jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z. B. auch Markenartikelbezeichnungen. 2Handelsübliche Sammelbezeichnungen sind ausreichend, wenn sie die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes eindeutig ermöglichen, z. B. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel. 3Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, z. B. Geschenkartikel, reichen nicht aus. 4In Gaststättenrechnungen über den Verzehr von Speisen und Getränken genügt die Angabe "Speisen und Getränke". 1In Rechnungen von Reisebüros für Fahrausweise ist die einzelne Beförderungsleistung näher zu bezeichnen, z. B. Rückfahrkarte Köln-München der Deutschen Bundesbahn. 6Dabei kann statt des Zeitpunkts der Beförderungsleistung der Verkaufszeitpunkt angegeben werden.

 

(2) 1Die Regelung des § 32 UStDV für Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, gilt entsprechend, wenn in einer Rechnung neben steuerpflichtigen Umsätzen auch nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze aufgeführt werden. 2Kosten für Nebenleistungen, z. B. für Beförderung, Verpackung, Versicherung, sind, soweit sie besonders berechnet werden, den unterschiedlich besteuerten Hauptleistungen entsprechend zuzuordnen. 3Die Aufteilung ist nach geeigneten Merkmalen, z. B. nach dem Verhältnis der Werte oder Gewichte, vorzunehmen.

 

(3) In Rechnungen für Umsätze, auf die die Durchschnittsätze des § 24 Abs. 1 UStG anzuwenden sind, ist außer dem Steuerbetrag der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittsatz anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG).

 

(4) 1Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungsangaben können grundsätzlich nur von demjenigen vorgenommen werden, der die Abrechnung erteilt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27.9,1979, BStBl 1980 II S. 228). 2Der Abrechnungsempfänger kann von sich aus den Inhalt der ihm erteilten Abrechnung nicht mit rechtlicher Wirkung verändern. 3Insbesondere kann der gesonderte Ausweis der Steuer nur vom Abrechnenden vorgenommen werden. 4Der Leistungsempfänger kann den in einer ihm erteilten Rechnung enthaltenen Gesamtkaufpreis selbst dann nicht mit rechtlicher Wirkung in Entgelt und darauf entfallende Steuer aufteilen, wenn diese Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen wird. 5Eine Berichtigung oder Ergänzung des Abrechnungspapiers durch den Abrechnungsempfänger ist jedoch anzuerkennen, wenn sich der Abrechnende die Änderung zu eigen macht und dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier hingewiesen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 17.4.1980, BStBl II S. 540). 6Zu der Möglichkeit des Rechnungsempfängers, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 UStG bezeichnete Angaben für Zwecke des Vorsteuerabzugs selbst zu ergänzen, vgl. Abschnitt 202 Abs. 3.

 

(5) Wegen der inhaltlichen Anforderungen an Rechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs vgl. Abschnitt I92 Abs. 10 und 15.

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