(1) Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng verbunden, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (BFH-Urteil vom 1.12.1977, BStBl 1978 II S. 173).

 

(2) Zu den eng verbundenen Umsätzen gehören insbesondere:

 

1.

die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von Patienten, deren ärztliche und pflegerische Betreuung einschließlich der Lieferungen der zur Behandlung erforderlichen Medikamente;

 

2.

die Behandlung und Versorgung ambulanter Patienten;

 

3.

die Lieferungen von Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln, soweit sie unmittelbar mit einer Heilbehandlung durch das Krankenhaus, durch die Diagnosekliniken usw. in Zusammenhang stehen;

 

4.

die Lieferungen zusätzlicher Getränke an Patienten und Heimbewohner;

 

5.

1die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und sonstigen Naturalleistungen an das Personal. 2Das gilt auch dann, wenn die Leistungen nicht Vergütungen für geleistete Dienste sind;

 

6.

die Überlassung von Fernsprechanlagen an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher zur Mitbenutzung;

 

7.

die Überlassung von Einrichtungen, z.B. Röntgenanlage, und die Gestellung von medizinischem Hilfspersonal an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit;

 

8.

1die Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens, z. B. Röntgeneinrichtungen, Krankenfahrstühle und sonstige Einrichtungsgegenstände. 2Wegen der Veräußerung des gesamten Anlagevermögens siehe jedoch Absatz 3 Nr. 6;

 

9.

1die Lieferungen von Gegenständen, die im Wege der Arbeitstherapie hergestellt worden sind, sofern kein nennenswerter Wettbewerb zu den entsprechenden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft besteht. 2Ein solcher Wettbewerb ist anzunehmen, wenn für den Absatz der im Wege der Arbeitstherapie hergestellten Gegenstände geworben wird;

 

10.

die Abgabe von ärztlichen Gutachten;

 

11.

die Gestellung von Ärzten und von medizinischem Hilfspersonal durch Krankenhäuser, Diagnosekliniken usw. an andere Einrichtungen dieser Art.

 

(3) Nicht zu den eng verbundenen Umsätzen gehören insbesondere:

 

1.

die Lieferungen von Speisen und Getränken an Besucher;

 

2.

die Lieferungen von Arzneimitteln an Besucher;

 

3.

1die Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer Träger (BFH-Urteil vom 18. 10. 1990, BStBl 1991 II S. 268). 2Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG kommt nicht in Betracht (vgl. Abschnitt I03 Abs. 11).

 

4.

1die Leistungen der Zentralwäschereien (vgl. BFH-Urteil vom 18. 10. 1990, BStBl 1991 II S. 157). 2Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen ein Krankenhaus oder ein Heim in seiner Wäscherei auch die Wäsche anderer Krankenhäuser und Heime reinigt, als auch für die Fälle, in denen die Wäsche mehrerer Krankenhäuser oder Heime in einer verselbständigten Wäscherei gereinigt wird. 3Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG kommt nicht in Betracht (vgl. Abschnitt I03 Abs. 11);

 

5.

1die Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens und der Warenvorräte nach Einstellung des Betriebes (BFH-Urteil vom 1. 12.1977, BStBl 1978 II S. 173). 2Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt I22).

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