(1) Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng verbunden, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (BFH-Urteil vom 1.12.1977, BStBl 1978 II S. 173).
(2) Zu den eng verbundenen Umsätzen gehören insbesondere:
1. |
die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von Patienten, deren ärztliche und pflegerische Betreuung einschließlich der Lieferungen der zur Behandlung erforderlichen Medikamente; |
2. |
die Behandlung und Versorgung ambulanter Patienten; |
4. |
die Lieferungen zusätzlicher Getränke an Patienten und Heimbewohner; |
5. |
1die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und sonstigen Naturalleistungen an das Personal. 2Das gilt auch dann, wenn die Leistungen nicht Vergütungen für geleistete Dienste sind; |
6. |
die Überlassung von Fernsprechanlagen an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher zur Mitbenutzung; |
7. |
die Überlassung von Einrichtungen, z.B. Röntgenanlage, und die Gestellung von medizinischem Hilfspersonal an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit; |
10. |
die Abgabe von ärztlichen Gutachten; |
11. |
die Gestellung von Ärzten und von medizinischem Hilfspersonal durch Krankenhäuser, Diagnosekliniken usw. an andere Einrichtungen dieser Art. |
(3) Nicht zu den eng verbundenen Umsätzen gehören insbesondere:
1. |
die Lieferungen von Speisen und Getränken an Besucher; |
2. |
die Lieferungen von Arzneimitteln an Besucher; |
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