rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweisung an eine Güterichterin im Finanzprozess

 

Leitsatz (redaktionell)

Der zuständige Senat des FG ist auch für die Ermessensentscheidung über die Verweisung an eine Güterichterin berufen; die Verweisung an eine Güterichterin ist angesichts (auch wirtschaftlicher) Interessen der Beteiligten, die nicht zwingend mit ihren Rechtspositionen deckungsgleich sein müssen, ermessensgerecht, wenn alle Beteiligten der Durchführung einer Güteverhandlung vor der Güterichterin zugestimmt haben.

 

Normenkette

FGO § 155 S. 1; ZPO § 278 Abs. 5 S. 1

 

Tenor

1. Das Verfahren wird für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche an Richterin am Finanzgericht … als Güterichterin verwiesen.

2. Das Verfahren ruht bis zur Beendigung des Güteverfahrens.

 

Gründe

Der Senat, der als das erkennende Gericht zur Entscheidung über die Verweisung an die Güterichterin berufen ist (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 278 Rdnr. 27), macht von dem ihm nach § 155 FGO i.V.m. § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch und verweist die Beteiligten an die Güterichterin. Die Durchführung einer Güteverhandlung vor der Güterichterin, der alle Beteiligten zugestimmt haben, erscheint angesichts der (auch wirtschaftlichen) Interessen der Beteiligten, die nicht zwingend mit ihren Rechtspositionen deckungsgleich sein müssen, angemessen.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 128 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6996260

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