(1) Um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für

 

a)

die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder anderen Endabnehmern oder aus dem Abfallstrom mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung und

 

b)

die Wiederverwendung oder Verwertung — einschließlich des Recyclings — der gesammelten Verpackungen und/ oder Verpackungsabfälle.

An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betroffenen Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2024 gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden, die sich auf alle Verpackungen erstrecken.

 

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind Teil einer für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle geltenden Strategie, mit der insbesondere den Anforderungen des Umwelt- und Verbraucherschutzes in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Hygiene, des Schutzes von Qualität, Echtheit und technischer Beschaffenheit des Verpackungsinhalts und der verwendeten Materialien sowie des Schutzes der Rechte des gewerblichen und kommerziellen Eigentums Rechnung getragen wird.

 

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines hochwertigen Recyclings von Verpackungsabfällen und zur Erfüllung der für die jeweiligen Recyclingbereiche erforderlichen Qualitätsnormen. Zu diesem Zweck findet Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG auf Verpackungsabfälle Anwendung, auch auf Verpackungsabfälle von Verbundverpackungen.

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