1.

Waren ein oder mehrere Kreditinstitute zum 15. Dezember 1977 im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen und zu diesem Zeitpunkt ständig einer Zentralorganisation zugeordnet, die sie Überwacht und die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, so können sie von den Anforderungen nach Artikel 7 und Artikel 11 Absatz 1 befreit werden, sofern spätestens zum 15. Dezember 1979 die nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen haben, dass:

 

a)

die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,

 

b)

die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse überwacht werden,

 

c)

die Leiter der Zentralorganisation befugt sind, den Leitern der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.

Auf Kreditinstitute mit örtlichem Tätigkeitsfeld, die sich nach dem 15. Dezember 1977 gemäß Unterabsatz 1ständig einer Zentralorganisation anschließen, können die unter Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen angewandt werden, wenn es sich um eine normale Erweiterung des von dieser Zentralorganisation abhängigen Netzes handelt.

Im Falle von anderen Kreditinstituten als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren zusätzliche Vorschriften für die Anwendung des Unterabsatzes 2 festlegen, die auch den Widerruf von den in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmen umfassen können, wenn sie der Auffassung ist, dass die Eingliederung neuer Institute, die von den in Unterabsatz 2 genannten Vereinbarungen profitieren, unter Umständen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigt.

 

2.

Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kreditinstitute können ebenfalls von der Anwendung der Artikel 9 und 10 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitte 2, 3, 4, 5 und 6 sowie des Kapitels 3 ausgenommen werden, sofern die Gesamtheit, bestehend aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Kreditinstituten – unbeschadet der Anwendung der genannten Vorschriften auf die Zentralorganisation selbst –, diesen Vorschriften auf konsolidierter Basis unterliegt.

Bei derartigen Ausnahmen sind die Artikel 16, 23, 24 und 25, der Artikel 26 Absätze 1 bis 3 und die Artikel 28 bis 37 auf die aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten bestehende Gesamtheit anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge