(1) 1Wer einen Erlass, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzumelden. 2Die Anmeldung ist in zwei Stücken abzugeben. 3Darin ist die Art des Mineralöls, das nicht nur gelegentlich aus dem Steuergebiet verbracht werden soll, nach der Bezeichnung im Gesetz anzugeben. 4Wer seinen Betrieb aus anderem Anlass angemeldet hat, kann auf die vorliegenden Unterlagen verweisen.

 

(2) 1Der Inhaber des Betriebs hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3§ 11 Abs. 2 gilt sinngemäß. 4Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Inhaber des Betriebs dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.

 

(3) 1Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht worden sind. 2Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlass, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen. 3Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.

 

(4) 1Der Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfasst einen Kalendermonat. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

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