(1) Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
3. |
die Bezüge der Beamten im einstweiligen Ruhestand, |
5. |
die Unterhaltsbeiträge nach den §§ 15 und 26 BeamtVG sowie nach § 69 BeamtVG in Verbindung mit den §§ 120, 130 BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, |
6. |
die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten, früheren Berufssoldaten und berufsmäßigen RAD-Führer nach den §§ 35, 53 bis 55 G 131, |
9. |
Bezüge nach den §§ 11 a und 31 d BWGöD, |
10. |
die Versorgungsbezüge der politischen Wahlbeamten auf Zeit, |
12. |
Sonderzuwendungen nach § 4 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sowie entsprechende Leistungen nach Gesetzen der Länder, wenn sie an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG gezahlt werden, |
13. |
Verschollenheitsbezüge nach § 29 Abs. 2 BeamtVG sowie entsprechende Leistungen nach den Beamtengesetzen der Länder, |
14. |
Abfindungsrenten nach § 69 BeamtVG in Verbindung mit § 153 BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, |
15. |
Unterhaltsbeihilfen nach den §§ 5 und 6 des baden-württembergischen Gesetzes zur einheitlichen Beendigung der politischen Säuberung vom 13.7.1953 (Ges. Bl. S. 91), |
17. |
Ehrensold der früheren Bürgermeister und früheren Bezirkstagspräsidenten nach den Artikeln 138 und 138 a des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte, |
21. |
Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordn... |
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