(1) 1Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach den §§ 63, 63 a, 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 35 Abs. 5 und nach § 50 des Zivildienstgesetzes. 2Zu den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gehören

 

1.

das Soldatenversorgungsgesetz (vgl. § 80 des Gesetzes),

 

2.

das Zivildienstgesetz (vgl. § 47 des Gesetzes),

 

3.

das Häftlingshilfegesetz (vgl. §§ 4 und 5 des Gesetzes),

 

4.

das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (vgl. § 3 des Gesetzes),

 

5.

das Gesetz über den Bundesgrenzschutz (vgl. § 59 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit dem Soldatenversorgungsgesetz),

 

6.

(weggefallen)

 

7.

das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (vgl. §§ 66, 66 a des Gesetzes),

 

8.

das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom16.8. 1961 (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes),

 

9.

das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (vgl. § 1 des Gesetzes),

 

10.

das Bundes-Seuchengesetz (vgl. § 51 des Gesetzes).

 

(2) 1Zu den versorgungshalber gezahlten Bezügen gehören auch

 

1.

Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der Angehörigen des Vollzugsdienstes der Polizei, des früheren Reichswasserschutzes, der Beamten der früheren Schutzpolizei der Länder sowie der früheren Angehörigen der Landespolizei und ihrer Hinterbliebenen,

 

2.

die Unfallfürsorgeleistungen an Beamte auf Grund der §§ 32 bis 35 BeamtVG sowie Leistungen nach § 82 BeamtVG in Verbindung mit § 181 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

2Dasselbe gilt für Unterhaltsbeiträge nach § 38 BeamtVG, die auf Grund der Kürzungsregelung nach § 53 Abs. 4 BeamtVG ausnahmsweise nur in Höhe eines Unfallausgleichs im Sinne des § 35 BeamtVG gezahlt werden (BFH-Urteil vom 15.5.1992 - BStBl II S. 1035).

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