1Wegen der Steuerfreiheit der Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb des öffentlichen Dienstes vgl. Abschnitte 37 bis 41 und 43.2 Bei der Erstattung von Reisekosten dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefaßt werden; in diesem Fall ist die Erstattung steuerfrei, soweit sie die Summe der nach den Abschnitten 38 bis 40 zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigt. 3Dies gilt sinngemäß für die Erstattung von Umzugskosten und von Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge