Doppelte Haushaltsführung

 

(1) 1Eine doppelte Haushaltsführung haben nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG Arbeitnehmer, die beruflich außerhalb des Ortes, an dem sie einen eigenen Hausstand (Absatz 3) unterhalten, beschäftigt sind und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung (Absatz 4) haben. 2Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich. 3Das Beziehen der Zweitwohnung oder die mit der Begründung einer Zweitwohnung verbundene Aufteilung einer Haushaltsführung auf zwei Wohnungen muß durch die berufliche Beschäftigung veranlaßt gewesen sein (BFH-Urteile vom 2.12.1981 - BStBl 1982 II S. 297 und 323 sowie vom 22.9.1988 - BStBl 1989 II S. 293). 4Wenn dies zutrifft, ist es unerheblich, ob in der Folgezeit auch die Beibehaltung beider Wohnungen beruflich veranlaßt ist (BFH-Urteil vom 30.9.1988 - BStBl 1989 II S. 103). 5Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die berufliche Beschäftigung nach Abschnitt 37 Abs. 3 als Dienstreise anzuerkennen ist.

Berufliche Veranlassung

 

(2) 1Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlaßt. 2Es ist gleichgültig, ob die Zweitwohnung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wechsel des Beschäftigungsorts, nachträglich (BFH-Urteil vom 9.3.1979 - BStBl II S. 520) oder im Rahmen eines Umzugs aus einer privat begründeten Zweitwohnung (BFH-Urteil vom 26.8.1988 - BStBl 1989 II S. 89) bezogen worden ist. 3Eine beruflich veranlaßte Aufteilung einer Haushaltsführung liegt auch in den Fällen vor, in denen der eigene Hausstand nach der Eheschließung am Beschäftigungsort des ebenfalls berufstätigen Ehegatten begründet (BFH-Urteile vom 6.9.1977 - BStBl 1978 II S. 32, vom 20.3.1980 - BStBl II S. 455 und vom 4.10.1989 - BStBl 1990 II S. 321) oder wegen der Aufnahme einer Berufstätigkeit des Ehegatten an dessen Beschäftigungsort verlegt und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung des Arbeitnehmers begründet worden ist (BFH-Urteil vom 2.10.1987 - BStBl II S. 852). 4Dagegen ist die Aufteilung einer Haushaltsführung nicht durch die berufliche Beschäftigung veranlaßt, wenn der Arbeitnehmer seinen Hausstand nach der Eheschließung in der außerhalb des Beschäftigungsorts liegenden Wohnung des nicht berufstätigen Ehegatten begründet (BFH-Urteil vom 20.12.1982 - BStBl 1983 II S. 306) oder aus anderen privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg verlegt und im Zusammenhang damit am Beschäftigungsort die Zweitwohnung begründet hat (BFH-Urteile vom 10.11.1978 - BStBl 1979 II S. 219 und vom 2.12.1981 - BStBl 1982 II S. 297). 5Bei verheirateten Arbeitnehmern kann für jeden Ehegatten eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlaßt sein, wenn die Ehegatten außerhalb des Ortes ihres gemeinsamen Hausstands an verschiedenen Orten beschäftigt sind und am jeweiligen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beziehen (BFH-Urteil vom 6.10.1994 - BStBl 1995 II S. 184). 6Entsprechendes gilt, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung beziehen. 7Andererseits steht die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen. 8Bezieht ein Arbeitnehmer, der seinen Hausstand vom Beschäftigungsort weg verlegt hat, nach mehreren Jahren oder aus gesundheitlichen Gründen, die in der Zwischenzeit eingetreten sind, am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung, so kann dies durch die berufliche Beschäftigung veranlaßt sein (BFH-Urteile vom 30.10.1987 - BStBl 1988 II S. 358 und vom 22.9.1988 - BStBl 1989 II S. 94). 9Bei Zuzug aus dem Ausland kann das Beziehen einer Zweitwohnung auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn der Arbeitnehmer politisches Asyl beantragt oder erhält.

Eigener Hausstand

 

(3) 1Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus, die er aus eigenem Recht, z. B. als Eigentümer oder als Mieter nutzt, wobei auch ein gemeinsames oder abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichen kann (BFH-Urteil vom 5.10.1994 - BStBl 1995 II S. 180). 2In dieser Wohnung muß der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muß die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. 3Die Wohnung muß außerdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein (vgl. Abschnitt 42 Abs. 3 Satz 4 bis 8). 4Bei größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, ist diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt, und wenigstens eine Heimfahrt im Kalenderjahr durchgeführt wird. 5Bei Arbeitnehmern mit einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern, z. B. Australi...

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