(1) 1Eine größere Zahl von Fällen ist ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden. 2Wird ein Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung für weniger als 20 Arbeitnehmer gestellt, so kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers und der mit der Pauschalbesteuerung angestrebten Vereinfachung eine größere Zahl von Fällen auch bei weniger als 20 Arbeitnehmern angenommen werden.

 

(2) 1Die Pauschalierung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge mit einem besonderen Steuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nur zulässig, soweit der Gesamtbetrag der pauschal besteuerten Bezüge eines Arbeitnehmers im Kalenderjahr den Betrag von 2 000 DM nicht übersteigt. 2Anhand der Aufzeichnungen im Lohnkonto (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 LStDV) ist vom Arbeitgeber jedem Pauschalierungsantrag zu prüfen, ob die Summe aus den im laufenden Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezügen, für die die Lohnsteuer mit einem besonderen Steuersatz erhoben worden ist, und aus dem sonstigen Bezug, der nunmehr an den einzelnen Arbeitnehmer gezahlt werden soll, den Jahresbetrag von 2 000 DM übersteigt. 3Wird der Jahresbetrag durch den sonstigen Bezug, der gewährt werden soll, überschritten, ist die Besteuerung dieses sonstigen Bezugs für den betreffenden Arbeitnehmer insoweit nach § 39 b Abs. 3 EStG vorzunehmen, als der Betrag von 2 000 DM überschritten wird. 4Hat der Arbeitgeber die Pauschalierungsgrenze mehrfach nicht beachtet, sind Anträge auf Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht zu genehmigen.

 

(3) 1Die Verpflichtung, den durchschnittlichen Steuersatz zu errechnen, kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, daß er

 

1.

den Durchschnittsbetrag der pauschal zu versteuernden Bezüge,

 

2.

die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer nach Steuerklassen getrennt in folgenden drei Gruppen:

 

a)

Arbeitnehmer in den Steuerklassen I, II und IV,

 

b)

Arbeitnehmer in der Steuerklasse III und

 

c)

Arbeitnehmer in den Steuerklassen V und VI sowie

 

3.

die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer, gemindert um die nach § 39 b Abs. 3 Satz 2 EStG abziehbaren Freibeträge und den Haushaltsfreibetrag bei der Steuerklasse II,

ermittelt.2 Werden die sonstigen Bezüge sowohl Arbeitnehmern gewährt, für die die allgemeine Lohnsteuertabelle gilt, als auch Arbeitnehmern, für die die besondere Lohnsteuertabelle gilt, so ist Satz 1 auf die beiden Gruppen jeweils gesondert anzuwenden; hiervon kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, wenn die Zahl der zu einer Gruppe gehörenden Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Betracht kommenden Arbeitnehmer von ganz untergeordneter Bedeutung ist. 3Aus Vereinfachungsgründen kann für die Ermittlungen nach Nummer 2 und 3 eine repräsentative Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer zugrunde gelegt werden. 4Zur Festsetzung eines Pauschsteuersatzes für das laufende Kalenderjahr können für die Ermittlung nach Nummer 3 auch die Verhältnisse des Vorjahrs zugrunde gelegt werden. 5Aus dem nach Nummer 3 ermittelten Betrag hat der Arbeitgeber den durchschnittlichen Jahresarbeitslohn der erfaßten Arbeitnehmer zu berechnen. 6Für jede der in Nummer 2 bezeichneten Gruppen hat der Arbeitgeber sodann den Steuerbetrag zu ermitteln, dem der Durchschnittsbetrag der pauschal zu versteuernden Bezüge unterliegt, wenn er dem durchschnittlichen Jahresarbeitslohn hinzugerechnet wird (BFH-Urteil vom 11.3.1988 - BStBl II S. 726). 7Dabei ist für die Gruppe nach Buchstabe a die Steuerklasse I, für die Gruppe nach Buchstabe b die Steuerklasse III und für die Gruppe nach Buchstabe c die Steuerklasse V maßgebend; der Durchschnittsbetrag der pauschal zu besteuernden Bezüge ist auf den nächsten durch 324 teilbaren DM-Betrag aufzurunden. 8Durch Multiplikation der Steuerbeträge mit der Zahl der in der entsprechenden Gruppe erfaßten Arbeitnehmer und Division der sich hiernach ergebenden Summe der Steuerbeträge durch die Gesamtzahl der Arbeitnehmer und den gerundeten Durchschnittsbetrag der pauschal zu besteuernden Bezüge ist hiernach die durchschnittliche Steuerbelastung zu berechnen, der die pauschal zu besteuernden Bezüge unterliegen. 9Das Finanzamt hat den Pauschsteuersatz nach dieser Steuerbelastung so zu berechnen, daß unter Berücksichtigung der Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber insgesamt nicht zu wenig Lohnsteuer erhoben wird. 10Die Vomhundertsätze der durchschnittlichen Steuerbelastung und des Pauschsteuersatzes sind mit einer Dezimalstelle anzusetzen, die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen.

Praxis-Beispiel
  1. Der Arbeitgeber ermittelt für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

    1. den durchschnittlichen Betrag der pauschal zu besteuernden Bezüge mit 550 DM,
    2. die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer

      • in den Steuerklassen I, II und IV mit 20,
      • in der Steuerklasse III mit 12 und
      • in den Steuerklassen V und VI mit 3,
    3. die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer nach Abzug aller Freibeträge und Ki...

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