Zuständigkeit der Gemeinde

 

(1) 1Die Zuständigkeit der Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte richtet sich nach § 39 Abs. 2 EStG. 2Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ehegatten am maßgebenden Stichtag

 

1.

wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, für diese eine gemeinsame Wohnung,

 

2.

wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine gemeinsame Hauptwohnung

gemeldet sind. 3Sind die Ehegatten weder im Fall der Nummer 1 für eine gemeinsame Wohnung noch im Fall der Nummer 2 für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der ältere Ehegatte am maßgebenden Stichtag für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist.

Grundlagen und Abschluß des allgemeinen Ausstellungsverfahrens

 

(2) 1Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten auf Grund ihrer melderechtlichen Unterlagen, z. B. Melderegister oder Einwohnerkartei, auszustellen und sofort nach der Ausstellung zusammen mit Hinweisen zur Lohnsteuer, die der Gemeinde vom Finanzamt zur Verfügung gestellt werden, durch ihr Personal oder durch die Post den Arbeitnehmern zu übermitteln. 2Die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten spätestens am 31. Oktober im Besitz der Arbeitnehmer befinden. 3Der Tag der Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.

Bescheinigung der Steuerklasse

 

(3) 1Die Gemeinde hat in Abschnitt I der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse in Buchstaben zu bescheinigen (§§ 38 b, 39 Abs. 3 Nr. 2 EStG). 2Für die Eintragung der Steuerklasse sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt (§ 39 Abs. 3 b Satz 1 EStG ). 3Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39 Abs. 3 b Satz 2 EStG ). 4Ein einmal gestellter Antrag ist auch bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre solange zu berücksichtigen, bis er widerrufen wird.

 

(4) 1Die Steuerklasse II ist bei einem nicht in Steuerklasse III, IV oder V gehörenden Arbeitnehmer zu bescheinigen, wenn er ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 und 2 hat, das zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das in seiner Wohnung gemeldet ist. 2War das Kind zu Beginn des Kalenderjahrs auch in der Wohnung des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen anderen Elternteils oder in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern gemeldet, ist die Steuerklasse II nur zu bescheinigen, wenn das Kind dem Arbeitnehmer nach § 32 Abs. 7 EStG zuzuordnen ist. 3Die Zuordnung zum Vater durch die zuständige Gemeinde setzt voraus, daß die Zustimmung der Mutter vorliegt.

Bescheinigung von Kindern

 

(5) 1Kinder sind von der Gemeinde im allgemeinen Ausstellungsverfahren nur zu bescheinigen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und es sich weder um Pflegekinder noch um Kinder eines Arbeitnehmers handelt, die zu Beginn des Kalenderjahrs Pflegekinder eines anderen Steuerpflichtigen sind. 2Die Bescheinigung von Kindern richtet sich nach § 32 Abs. 1 und 3 sowie nach § 39 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 b EStG. 3Danach hat die Gemeinde in Abschnitt I der Lohnsteuerkarte für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder des Arbeitnehmers oder seines nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, die im ersten Grad mit ihm oder seinem nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten verwandt sind, die Zahl der Kinderfreibeträge nach § 39 Abs. 3 Nr. 3 EStG (nur in den Steuerklassen I bis IV) in arabischen Ziffern einzutragen. 4Soweit keine Eintragung vorzunehmen ist, sind zwei Striche "--"anzubringen. 5Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, darf die Gemeinde nur berücksichtigen,

 

1.

wenn ihr für dieses Kind eine steuerliche Lebensbescheinigung (Abschnitt 109 Abs. 6) vorgelegen hat, die nicht älter als drei Jahre ist oder

 

2.

wenn der Gemeinde durch das Finanzamt die Berücksichtigung dieses Kindes für das vorangegangene oder das davor liegende Kalenderjahr nach Abschnitt 109 Abs. 9 Nr. 1 angezeigt worden ist oder

 

3.

wenn das Kind in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn des Kalenderjahrs aus der inländischen Wohnung eines Elternteils in die inländische Wohnung des anderen Elternteils umgezogen ist und der Gemeinde eine Rückmeldung vorgelegen hat.

Zahl der Kinderfreibeträge

 

(6) 1Die Zahl der Kinderfreibeträge wird für jedes zu berücksichtigende Kind grundsätzlich mit dem Zähler 0,5 bescheinigt. 2Der Zähler 1 gilt für ein Kind,

 

1.

das bei verheirateten Arbeitnehmern in Steuerklasse III oder IV zu beiden Ehegatten in einem steuerlichen Kindschaftsverhältnis steht oder

 

2.

dessen anderer Elternteil vor dem Beginn des Ka...

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