(1) 1Die Höchstbeträge für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 EStG), die Ausbildungsfreibeträge (§ 33 a Abs. 2 EStG), der Abzugsbetrag wegen zwangsläufiger Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt und für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (§ 33 a Abs. 3 EStG) sowie die anrechnungsfreien Beträge nach § 33 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 EStG ermäßigen sich vorbehaltlich des Absatzes 3 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung der betreffenden Vorschrift nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel (§ 33 a Abs. 4 Satz 1 EStG). 2Kommen für ein Kalenderjahr Höchstbeträge oder Ausbildungsfreibeträge von unterschiedlicher Höhe in Betracht, so ist für den Monat, in dem die geänderten Voraussetzungen eintreten, der höhere zeitanteilige Höchstbetrag oder Ausbildungsfreibetrag anzusetzen. 3Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des in Berufsausbildung befindlichen Kindes sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unterhalts- oder Ausbildungszeitraum entfallen (§ 33 a Abs. 4 Satz 2 EStG). 4Der Jahresbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge ist für die Anwendung dieser Vorschrift wie folgt auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Unterhalts- oder Ausbildungszeitraums aufzuteilen:

 

1.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte sowie Bezüge nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen zugeflossenen Einnahmen; die Grundsätze des § 11 Abs. 1 EStG gelten entsprechend;

 

2.

andere Einkünfte auf jeden Monat des Kalenderjahrs mit einem Zwölftel.

5Der Steuerpflichtige kann jedoch nachweisen, daß eine andere Aufteilung wirtschaftlich gerechtfertigt ist, wie es z. B. der Fall ist, wenn bei Einkünften aus selbständiger Arbeit die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen wird oder wenn bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Unterhalts- oder Ausbildungszeitraum höhere Werbungskosten angefallen sind als bei verhältnismäßiger Aufteilung darauf entfallen würden. 6Leisten Eltern Unterhalt an ihren Sohn nur während der Dauer seines Wehrdienstes, so unterbleibt die Anrechnung des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes, da es auf die Zeit nach Beendigung des Grundwehrdienstes entfällt (BFH-Urteil vom 26. 4. 1991 - BStBl II S. 716).

Beispiele:

A.

Der Steuerpflichtige unterhält seine alleinstehende im Inland lebende Mutter vom 15. April bis 115. September (Unterhaltszeitraum) mit insgesamt 3 600 DM. Die Mutter bezieht ganzjährig eine monatliche Rente von 400 DM (Ertragsanteil 25 v.H.). Außerdem hat sie im Kalenderjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1100 DM.

Höchstbetrag für das Kalenderjahr 6 300 DM (§ 33 a Abs. 1 EStG)

anteiliger Höchstbetrag für April bis September (/,2 von 6 300 DM
    3 150 DM

Eigene Einkünfte der Mutter im Unterhaltszeitraum:

Einkünfte aus Leibrenten

steuerpflichtiger Ertragsanteil

25 v.H. von 4 800 DM =
  1 200 DM  

abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag

(§ 9a Nr. 3 EStG)
- 200 DM    
Einkünfte 1 000 DM    
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 600 x 1000 500 DM  
  1 200    
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1 100 DM    
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 1/12   550 DM  
Summe der Einkünfte im Unterhaltszeitraum   1050 DM  
Eigene Bezüge der Mutter im Unterhaltszeitraum:      

steuerlich nicht erfaßter Teil

der Rente
3 600 DM    
abzüglich Kostenpauschale - 360 DM    
verbleibende Bezüge 3 240 DM    
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 1800 x 3240 1 620 DM  
  3600    

Summe der eigenen Einkünfte und

Bezüge im Unterhaltszeitraum
  2 670 DM  

abzüglich anteiliger anrechnungsfreier

Betrag (6/12 von 4 500 DM =)
  -2 250 DM  
anzurechnende Einkünfte und Bezüge   420 DM - 420 DM
abzuziehender Betrag     2 730 DM

B.

Ein Steuerpflichtiger unterhält sein Kind, das im Februar das 29. Lebensjahr vollendet, bis zum Abschluß der Berufsausbildung im November mit 11000 DM. Das Kind ist auswärtig untergebracht und bezieht für die Zeit von Januar bis November als Ausbildungshilfe einen Zuschuß aus privaten Mitteln von 1 100 DM. Es hat den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet.

  1. Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 1 EStG

    Höchstbeträge für das Kalenderjahr 4 104 DM und 6 300 DM

    anteiliger Höchstbetrag

    für Januar und Februar (2/12 von 4104 DM   684 DM
    für März bis November (1/12 von 6 300 DM   4 725 DM
        5 409 DM
    anzurechnende Bezüge des Kindes    

    als Bezug anzurechnender

    Ausbildungszuschuß für Januar bis November
    1 100 DM  
    abzüglich Kostenpauschale - 360 DM  
    verbleibende Bezüge 740 DM  

    anteiliger anrechnungsfreier Betrag

    (11/12 von 4 500 DM =)
    -4 125 DM 0 DM
    abzuziehender Betrag   5 409 DM
  2. Ausbildungsfreibetrag

    für das Kalenderjahr 4200 DM

    anteiliger Ausbildungsfreibetrag für Januar und Februar

    (21,2 von 4 200 DM =)   700 DM
    abzuziehender Ausbildungsfreibetrag   700 DM

C.

Ein über 18 Jahre altes Kind des Steuerpflichtigen, für das er einen Kinderfreibetrag erhält, befindet sich bis zum 15. 9. in Berufsausbildung und ist auswärtig untergebracht. Dem Kind fließt im ...

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