(1) 1Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits nach den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 EStG zu veranlagen ist. 2Eine Veranlagung ist unabhängig vom Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG durchzuführen, auch wenn dieser im Ergebnis zu einem Betrag unter 800 DM führt (BFH-Urteil vom 2. 12. 1971 - BStBl 1972 II S. 278). 3Würden Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, auf Grund eines Härteausgleichsbetrags in gleicher Höhe unversteuert bleiben, so ist für die Anwendung der §§ 34,34 c und 35 EStG kein Raum (BFH-Urteile vom 29.5.1963 - BStBl III S. 379 und vom 2. 12. 1971 - BStBl 1972 II S. 278). 4Satz 3 gilt auch, wenn eine Veranlagung zur Anwendung des § 34 f EStG durchgeführt wird.

 

(2) 1Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist nur dann rechtswirksam gestellt, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck verwendet wird, dieser innerhalb der Ausschlußfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beim Finanzamt eingeht und bis dahin auch vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. 10. 1986 - BStBl 1987 II S. 77). 2Die Antragsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem für die Veranlagung örtlich unzuständigen Finanzamt gestellt wird (BFH-Urteil vom 10. 7. 1987 - BStBl II S. 827). 3Der Antrag muß so erschöpfend ausgefüllt sein, daß das Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt werden kann; dazu sind mindestens die üblichen Personalangaben sowie Angaben über den Bruttojahresarbeitslohn und über die einbehaltene Lohnsteuer erforderlich (BFH-Urteil vom 15. 3. 1974 - BStBl II S. 590). 4Der Antrag eines verheirateten Arbeitnehmers, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, muß auch von dem anderen Ehegatten unterschrieben werden, selbst wenn dieser im Veranlagungszeitraum keinen Arbeitslohn bezogen hat, es sei denn, daß der andere Ehegatte aus zwingenden Gründen dazu nicht in der Lage ist. 5Die Vorschriften der AO (§§ 80 ff.) über die Vertretung und Vollmacht bleiben unberührt.

 

(3) 1Bei Versäumnis der Antragsfrist ist § 110 AO anzuwenden (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). 2Gemäß § 110 AO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. 3Verhindert kann danach auch sein, wer sich im Rechtsirrtum über verfahrensrechtliche Voraussetzungen befand.

 

(4) 1Hat ein Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum zeitweise nicht in einem Dienstverhältnis gestanden, so kann die Dauer der Nichtbeschäftigung z. B. durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsamts wie Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld, Bewilligung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, belegt werden. 2Kann ein Arbeitnehmer Nichtbeschäftigungszeiten durch geeignete Unterlagen nicht nachweisen oder in sonstiger Weise glaubhaft machen, so ist dies kein Grund, die Antragsveranlagung nicht durchzuführen. 3Ob und in welcher Höhe außer dem auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Arbeitslohn weiterer Arbeitslohn zu berücksichtigen ist, hängt von dem im Einzelfall ermittelten Sachverhalt ab. 4Für dessen Beurteilung gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung; eine starre Verteilung der Behauptungs- oder Beweislast ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 15. 10. 1976 - BStBl II S. 767). 5Hat ein Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum zeitweise Arbeitslohn als Teilzeitbeschäftigter erhalten, und ist die Lohnsteuer pauschal erhoben worden (§ 40 a EStG), so kann der Nachweis hierfür durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers erbracht werden.

 

(5) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraums weggefallen, so kann die Veranlagung sofort durchgeführt werden, sofern nicht eine Zusammenveranlagung (§§ 26 1 26 b EStG) in Betracht kommt und die Grundlagen dafür erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ermittelt werden können.

 

(6) 1Der Erstattungsanspruch aus der Antragsveranlagung kann im Rahmen des § 46 AO abgetreten und verpfändet werden. 2Eine Abtretung oder Verpfändung wird wirksam, wenn sie der Arbeitnehmer dem Finanzamt auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nach Entstehung des Anspruchs anzeigt; eine vorher angezeigte Abtretung oder Verpfändung wird nicht mit Entstehung des Anspruchs wirksam. 3Eine wirksam angezeigte Abtretung oder Verpfändung geht später angezeigten Abtretungen und Verpfändungen und später ausgebrachten Pfändungen vor. 4Der Erstattungsanspruch aus der Antragsveranlagung entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums bzw. nach Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 38 AO i. V. m. § 36 Abs. 1 EStG; vgl. auch BMF-Schreiben vom 24. 9. 1987 - BSBl I S. 664 und die entsprechenden Anwendungserlasse zur AO der obersten Finanzbehörden der Länder).

 

(7) 1Der Erstattungsanspruch aus der Antragsveranlagung kann im Rahmen des § 46 AO gepfändet werden. 2Die Pfändung ist erst zulässig, wenn der Anspruch entstanden ist (§ 46 Abs. 6 AO). 3Zur Entstehung des Anspruchs vgl. Absatz...

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