Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 150 FGO regelt die Vollstreckung zugunsten eines abgabenberechtigten Beklagten (während die Vollstreckung zugunsten des Klägers nach §§ 151 bis 154 FGO erfolgt). Da die Vollstreckung aus Verwaltungsakten der Finanzbehörden, die auf Geldleistung (insbes. Steuerbescheide) oder auf andere Leistungen gerichtet sind, ohnehin nach dem Vollstreckungsverfahren der AO erfolgt (§§ 249ff. AO), bleiben für die ergänzende Verweisung auf dieses Verfahren in § 150 FGO nur solche einer Vollstreckung fähigen Entscheidungen (Titel), die zugunsten der abgabenberechtigten Körperschaften unmittelbar im finanzgerichtlichen Verfahren erwachsen; der Vollstreckungsschuldner kann daher nicht unter Berufung auf diese Bestimmung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden (oder Haftungsbescheiden) unmittelbar beim FG beantragen. (so auch BFH v. 09.11.1976, VII B 47/76, BStBl II 1977, 49). § 150 FGO findet (wie §§ 151 bis 154 FGO auch) lediglich bei den in § 151 Abs. 2 FGO aufgeführten finanzgerichtlichen Entscheidungen Anwendung (s. Rz. 3).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen der Verweisung auf die AO kommt eine entsprechende Anwendung der ZPO nicht in Betracht. Eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO ist deshalb im Vollstreckungsverfahren nach § 150 FGO – wie auch sonst im Vollstreckungsverfahren nach §§ 249ff. AO (BFH v. 23.07.1996, VII R 88/94, BStBl II 1996, 511) – nicht gegeben. Insoweit scheidet daher auch eine AdV nach § 769 ZPO aus (BFH v. 21.04.1971, VII B 106/69, BStBl II 1971, 702; BFH v. 23.07.1996, VII R 88/94, BStBl II 1996, 511).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift ist äußerst gering. Soweit nämlich das finanzgerichtliche Verfahren gegen einen vollstreckbaren Verwaltungsakt keinen Erfolg hat, bleibt dieser (i. V. m. dem Leistungsgebot, § 254 Abs. 1 Satz 1 AO) nach §§ 249ff. AO vollstreckbar. Ändert das Gericht nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO den angefochtenen Verwaltungsakt betragsmäßig ab, bleibt ebenfalls der ursprüngliche (wenngleich nach Rechtskraft des Urteils reduzierte) Verwaltungsakt Grundlage der Vollstreckung, nicht aber der Änderungsausspruch des Gerichts. Hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt auf und wird seine Entscheidung rechtskräftig (bis dahin bleibt der Verwaltungsakt Grundlage der Vollstreckung), so entfällt die Vollstreckungsgrundlage. Damit aber reduziert sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die den Kläger beschwerende Kostenentscheidung verbunden mit dem Kostenansatz im Fall der Klageabweisung, Urteile oder Beschlüsse, die einen Antrag nach § 114 FGO ablehnen, sowie Beschlüsse über die Auferlegung eines Ordnungsgelds oder einer Verzögerungsgebühr (§ 38 GKG) als Vollstreckungstitel.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zur Vollstreckung nach §§ 249ff. AO bedarf es keiner Vollstreckbarerklärung (Vollstreckungsklausel) i. S. von § 724 ZPO, wie aus § 153 FGO folgt. Leistungsgebot i. S. von § 254 Abs. 1 Satz 1 AO ist das Urteil i. V. m. dem Kostenfestsetzungsbeschluss (s. Rz. 3). Gem. § 150 Satz 2 FGO ist das FA (bzw. das HZA, wenn es Beklagter ist) Vollstreckungsbehörde. Aussetzung der – grds. bereits vor Eintritt der Rechtskraft statthaften – Vollstreckung kann nach § 150 Satz 3 FGO i. V. m. § 69 FGO analog gewährt werden (auch BFH v. 27.07.1989, V B 41/87, BFH/NV 1990, 644 m. w. N.). Eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des FG gem. § 150 Satz 3 FGO i. V. m. § 69 FGO ist nur statthaft, wenn die Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen wird (BFH v. 26.09.2017, IV B 57/17, BFH/NV 2018, 48). Unberührt bleiben die in § 258 AO vorgesehenen Maßnahmen des Vollstreckungsschutzes. Für Ansprüche, die beim BFH entstehen, ist gem. § 2 Abs. 2 JBeitrO das Bundesamt für Justiz zuständig (Brandis in Tipke/Kruse, § 150 FGO Rz. 6).

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