Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Norm dient der Vervollständigung der Vorschriften über die Revision, deren verfahrensmäßige Ausgestaltung in den § 115ff. FGO nur hinsichtlich der revisionsrechtlichen Besonderheiten geregelt ist. Auf das Beschwerdeverfahren kann § 121 FGO sinngemäße Anwendung finden (BFH v. 11.01.2012, VII B 171/11, BFH/NV 2012, 756). Verwiesen wird (in § 121 Satz 1 FGO) nur auf die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 bis 94 FGO; die Anwendung des § 94a FGO schließt § 121 Satz 2 FGO ausdrücklich aus) und diejenigen über Urteile und andere Entscheidungen, allerdings mit der – selbstverständlichen – Einschränkung, dass die Vorschriften über die Revision keine vorrangig anzuwendenden Regelungen enthalten. Da die in Bezug genommenen Vorschriften vorrangig auf die erstinstanzlichen Anforderungen zugeschnitten sind, wird zutreffend nur eine entsprechende Geltung angeordnet. Deshalb bedarf es bei jeder Vorschrift der Prüfung, ob die Vorschrift Anwendung finden kann.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die allgemeinen Verfahrensvorschriften (§§ 51 bis 62 FGO) haben unmittelbar Geltung auch im Revisionsverfahren, soweit sie nicht – wie z. B. § 57 FGO durch § 122 Abs. 1 FGO, § 60 FGO durch § 123 FGO durch eigenständige Vorschriften oder durch die sinngemäße Geltung der Vorschriften der ZPO über § 155 FGO – ersetzt oder abbedungen oder – wie § 51 Abs. 2 und 3 FGO soweit sie ehrenamtliche Richter betreffen – ohne Bedeutung sind.

 

Tz. 3

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Nicht bzw. grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar sind z. B. §§ 63 bis 67 FGO, § 72 FGO mit Ausnahme von § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO (s. § 125 FGO), § 76 Abs. 1 FGO sowie §§ 81 bis 89 FGO (s. § 118 Abs. 2 FGO); eine Ausnahme gilt nur in Bezug auf das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen (beider Instanzen), der Einhaltung der Grundordnung des Verfahrens sowie wegen wesentlicher Verfahrensmängel, in diesen Fällen ist der BFH zu eigenen Ermittlungen berufen, §§ 98, 99 FGO (dem Revisionsverfahren fremd) sowie § 109 FGO (Tatbestandsberichtigungsantrag unzulässig, s. schon BFH v. 11.02.1965, IV 102/64 U, BStBl III 1965, 268).

 

Tz. 4

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§ 121 Satz 2 FGO schließt die Anwendung von § 79a FGO über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a FGO über das Verfahren nach billigem Ermessen ausdrücklich aus.

Eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 FGO ist für das Revisionsverfahren zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ergibt sich aber daraus, dass § 121 FGO auf die Vorschriften über die Gerichtsverfassung nicht verweist.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 121 Satz 3 FGO stellt die Fortwirkung der Präklusion im Revisionsverfahren klar.

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