Schrifttum

Kohlmann, Steuerstrafrecht, Loseblatt;

Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, Loseblatt;

Rolletschke, Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2012;

Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2013;

Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl. 2013;

Wannemacher, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2013;

Volk, Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Aufl. 2014;

Gehm, Kompendium Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2015;

Jesse, Präventivberatung im Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 1015;

Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015;

Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2015;

Simon/Wagner, Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2015;

Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2016;

Quedenfeld/Füllsack, Verteidigung in Steuerstrafsachen, 5 Aufl. 2016;

Webel, Steuerfahndung – Steuerstrafverteidigung, 3. Aufl. 2016;

Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017;

Streck/Spatscheck/Talaska, Die Steuerfahndung, 5. Aufl. 2017.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Achte Teil der Abgabenordnung (s. §§ 369 bis 412 AO) enthält die Straf- und Bußgeldvorschriften für Zuwiderhandlungen gegen die Steuergesetze sowie die besonderen Vorschriften für das Straf- und Bußgeldverfahren wegen dieser Verfehlungen. Hierbei handelt es sich nicht um selbstständige und abgeschlossene Regelungen, sondern um Ergänzungen des allgemeinen – materiellen und prozessualen – Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Dass dies gesetzestechnisch in der Abgabenordnung geschieht und nicht im Rahmen des StGB, des OWiG, der StPO und des GVG, erklärt sich aus dem spezifischen und eigenständigen Charakter der Steuerrechtsmaterie. Die enge Verzahnung der einschlägigen Delikte mit den Steuertatbeständen und Verfahrensregelungen der Steuergesetze und nicht zuletzt die besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen der Finanzbehörden, auf die bei der Erforschung solcher Taten nicht verzichtet werden kann, machen die zusammenhängende Regelung dieses Bereichs des Nebenstrafrechts in der AO sinnvoll. Hinzu kommt, dass die fließenden Übergänge zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wie sie bei den Verkürzungsdelikten (s. §§ 370, 378 AO) mit ihrer weitgehenden Übereinstimmung der objektiven Tatbestände zutage treten, eine Aufspaltung in getrennte Gesetzesmaterien nicht zulassen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Verschiedene Gesetze erklären die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO für nichtsteuerliche Abgaben für entsprechend anwendbar (z. B. für Abgaben im Bereich der EG-Marktordnungen, MarktordnungsG). Das Gleiche gilt in den Bereichen des Prämienrechts (Wohnungsbau- und Sparprämiengesetz) und der Zulagen gem. 5. VermBG. Nichtanwendbar sind die Regelungen für Investitionszulagen nach dem InvZulG und die Eigenheimzulage nach dem EigZulG (BGH v. 06.06.2007, 5 StR 127/07. NJW 2007, 2864). Einschlägige unwahre Angaben betreffend die Investitionszulage gelten als Subventionsbetrug im Sinne von § 264 StGB, wobei jedoch das FA als Strafverfolgungsbehörde tätig wird (s. § 14 InvZulG 2007). Die Eigenheimzulage fällt nicht in den Schutzbereich des § 264 StGB, weil sie nach Abs. 7 der Vorschrift keine Subvention ist. Sie ist durch § 263 StGB erfasst (s. § 15 Abs. 2 EigZulG).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In den Einzelsteuergesetzen findet sich weitere Ordnungswidrigkeitentatbestände: s. § 50e und § 50f EStG; §§ 26a und b UStG. Die gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung Umsatzsteueraufkommens ist in § 26c UStG als Straftatbestand geregelt.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einige spezifische Delikte sind im Strafgesetzbuch geregelt, nämlich die Steuerzeichenfälschung als Spielart der Wertzeichenfälschung im Sinne der §§ 148ff. StGB und die Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB.

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