(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
1. |
Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, |
2. |
der Bannbruch, |
3. |
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, |
4. |
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat. |
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
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