Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87d ersetzt seit dem 1.1.2017 § 1 Abs. 1 Satz 2 SteuerdatenübermittlungsVO. Sie ermöglicht dem Datenübermittler sich bei der Datenübermittlung Dritter zu bedienen, die das Gesetz als Auftragnehmer bezeichnet. Der Personenkreis, der als Auftragnehmer tätig werden kann, ist im Gesetz nicht genannt. Dementsprechend können nicht nur professionelle Einreicher, wie z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Lohnsteuerhilfevereine u. Ä., sondern auch private mit der Datenübermittlung beauftragt werden. Kommt es durch den Auftragnehmer zu Steuerverkürzungen oder zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile, kommt eine Haftung des Auftragnehmers nach § 72a Abs. 2 AO in Betracht.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87d Abs. 1 AO eröffnet den Stpfl. die Möglichkeit, Dritte mit der Übermittlung von Daten zu beauftragen, die nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz an die Finanzbehörden zu übermitteln sind. Die Beauftragung ist unabhängig davon möglich, ob es sich um eine freiwillige oder verpflichtende Datenübermittlung handelt.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Um die Authentizität der Daten sicherzustellen, sieht § 87d Abs. 2 AO die Verpflichtung des Auftragnehmers vor, sich vor der Übermittlung Gewissheit über die Person und die Anschrift seines Auftraggebers zu verschaffen. Diese Regelung orientiert sich an § 3 Abs 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 8 GwG und § 154 Abs. 2 Satz 1 AO. Anders als nach § 4 Absatz 4 GwG ist nicht erforderlich, dass sich der Auftragnehmer amtlichen Ausweise vorlegen lassen muss, wenn er den Auftraggeber in anderer Weise sicher identifizieren kann (BT-Drs. 18/7457, 66). Eine (erneute) Identifizierung ist nur entbehrlich, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bereits bei einer früheren Gelegenheit, d. h. bei einer früheren Beauftragung, identifiziert und es diese Daten aufgezeichnet hat. Der Verzicht auf die Identifizierung ist aber dann nicht möglich, wenn der Auftragnehmer aufgrund der äußeren Umstände Zweifel haben muss, dass die früheren Angaben unzutreffend geworden sind. Woraus sich solche Umstände ergeben können, sagt das Gesetz nicht. Anlass können aber z. B. geänderte Adressen in Briefköpfen o. a. sein. Um die Nachweisfunktion der Identifizierung zu sichern, muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber der Datenübermittlung war. Die Angaben zur Identifizierung muss der Auftragnehmer nicht nur geeigneter Form (Satz 1), das können auch elektronische Aufzeichnungen sein, festhalten, sondern er muss die Aufzeichnungen aufbewahren (Satz 4). Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie orientiert sich damit an der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) und der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Mit dem Ablauf der Aufbewahrungspflicht endet – das ist folgerichtig – auch die Verpflichtung des Auftragnehmers zur jederzeitigen Auskunftspflicht nach Satz 3.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87d Abs. 3 AO übernimmt die frühere Regelung des § 6 Abs. 2 SteuerdatenübermittlungsVO. Danach ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen. Korrespondierend damit hat der Auftraggeber die ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Daraus folgt: Stellt der Auftraggeber Fehler fest, ist er gehalten, eine Berichtung zu veranlassen. Unklar ist, welchen Zustimmungszeitpunkt das Gesetz im Blick hat. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang von Zustimmungserfordernis und die Prüfpflicht könnte die Regelung dahingehend zu verstehen sein, dass die Zustimmung i. S. einer Einwilligung nach Prüfung und vor der Datenübermittlung erfolgen muss. Eventuelle Fehler muss der Auftraggeber dann schon vor der Übersendung dem Auftragnehmer mitteilen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7457, 67) geht indes ersichtlich davon aus, dass die Daten erst nach der Datenübermittlung an den Auftraggeber zur Prüfung zu übersenden sind und Fehler dann zu einer Berichtung der bereits übermittelten Daten führen. U.E. kann dies nur für den Fall einer generellen Einwilligung des Auftraggebers gelten, z. B.im Rahmen eines laufenden Mandatsverhältnisses. Für die Praxis dürfte sich empfehlen, dass die Prüfung der Daten durch den Auftraggeber vor der Versendung erfolgt (vgl. auch Brandis in Tipke/Kruse, § 87d AO Rz. 4).

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