Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87c tritt an die Stelle von §§ 3 und 4 SteuerdatenübermittlungsVO, deren Regelungen er weitgehend übernommen hat. Die Vorschrift regelt die Pflichten von Herstellern und Vertreibern nicht amtlicher Datenverarbeitungsprogramme, die im Besteuerungsverfahren für die Erhebung, die Verarbeitung (einschließlich der Übermittlung an Finanzbehörden) und die Nutzung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind. Es handelt sich eine technische Vorschrift, die ausschließlich das Verhältnis zwischen den Erstellern und Vertreiber der nicht amtlichen Programme und den Finanzbehörden betrifft. Sie hat keinen Bezug zur Durchführung individueller Besteuerungsverfahrens, sondern ist entgegen der Annahme des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/7457, 68) vielmehr eine systemwidrig in die AO eingefügte Ordnungsvorschrift für die Programmerstellung. Ein Bezug zum allgemeinen Abgabenrecht lässt sich allenfalls in der Schnittstellenfunktion zur Datenübermittlung sehen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87c Abs. 1 AO normiert die – im nach § 72a AO haftungsbewehrte – Verpflichtung, dass die Programme die richtige und vollständige Verarbeitung der Daten gewährleisten. Dabei hängt der Umfang des Gewährleistungsrahmens von dem in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfang ab. Der Hersteller ist also gehalten, die Funktionalitäten des Programms klar und eindeutig zu definieren und in der Programmbeschreibung zu dokumentieren. Zu einer Haftung gegenüber dem Fiskus kommt es allerdings erst dann, wenn durch die fehlerhafte Datenverarbeitung Steuern verkürzt oder zu Unrecht Steuervorteile gewährt werden.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87c Abs. 2 AO regelt in Ergänzung zu Abs. 1 die Hinweispflicht des Herstellers auf den Programmumfang und mögliche Fallgestaltungen, in denen eine Verarbeitung nicht möglich ist. Da der Hinweis an hervorgehobener Stelle erfolgen muss, muss sich der Hinweis deutlich lesbar und sofort auffindbar in der Programmbeschreibung finden; das Hinweis muss dem Nutzer "ins Auge springen".

 

Tz. 4

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Zur Qualitätssicherung sieht § 87c Abs. 3 AO Prüfungs- und Dokumentationspflichten der Hersteller vor. Die Prüfpflicht nach Abs. 3 Satz 1 umfasst den Programmumfang und die Fehlerfreiheit unter Beachtung der Anforderungen des Abs. 1. Der Hersteller muss sich also vergewissern, dass es zu einer den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Datenverarbeitung kommt, es also – soweit das Programm Steuerberechnungen vornimmt – zu einer exakten Berechnung des Steueranspruchs kommt. Die Verpflichtung zur Prüfung korrespondiert mit in Abs. 3 Satz 2 bis 4 normierten Protokollierungs- und Aufbewahrungspflichten. Sie ermöglicht den Finanzbehörden die in Abs. 4 geregelte Prüfung der Programme und dient auch der Verifizierung möglicher Haftungsinanspruchnahmen nach § 72a Abs. 1 AO. Die fünfjährige, an den produktiven Einsatz anknüpfende, Aufbewahrungsfrist ist ersichtlich dazu bestimmt, den Zeitraum der regelmäßigen vierjährigen Verjährungsfrist abzudecken.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 87c Abs. 4 AO sind die Finanzbehörden berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Programme und Dokumentationen zu überprüfen. Auch wenn die Mitwirkungspflichten des Herstellers die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO entsprechend Anwendung finden, handelt es sich bei der Prüfung der Programme nicht um eine Außenprüfung i. S. der §§ 193ff. AO. Denn es geht nicht um die Prüfung steuerlich erheblicher Tatsachen, sondern um die Einhaltung von technischen Ordnungsvorschriften. Kommen Hersteller oder Vertreiber bei fehlerhaften Programmen, d. h. bei Programmen, die Anforderungen des Abs. 1 nicht erfüllen, einer Aufforderung zur Nachbesserung oder Ablösung, d. h. also Einführung einer neuen Version, nicht nach, sind die Finanzbehörden berechtigt, die Programme von der elektronischen Übermittlung an die Finanzbehörden auszuschließen. Für die Nachbesserung bzw. Ablösung wird man dem Hersteller eine angemessene, aber kurze, Frist, einräumen müssen. Die Aufforderung zur Nachbesserung, Zur Ablösung und die Entscheidung zum Ausschluss sind Verwaltungsakte, die mit dem Einspruch und ggf. anschließender Anfechtungsklage angefochten werden können. Dass für im Rahmen der Prüfung erlangte Daten das Steuergeheimnis gilt, ist in Abs. 4 Satz 6 klargestellt, aber nur deklaratorischer Natur, da die Finanzbehörden ohnehin zur Beachtung des § 30 AO verpflichtet sind.

 

Tz. 6

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§ 87c Abs. 5 AO regelt die Verpflichtung des Herstellers, aber nicht des Vertreibers, den Finanzbehörden auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prüfung nach Abs. 4 kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das schließt aber nicht aus, dass die Finanzbehörden, ggf. zu Kontrollzwecken, weitere im Verkauf befindliche Versionen erwerben.

 

Tz. 7

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Nach § 87c Abs. 6 AO sind die sich auf § 87c AO ergebenden Pflichten ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art. Dami...

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