Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Finanzbehörden haben in Zusammenarbeit mit den Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer ein Verfahren entwickelt, mit dem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften den Landesfinanzbehörden auf der Grundlage eines amtlich bestimmten Vollmachtformulars die Daten der ihnen von ihren Mandanten erteilten Vollmachten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln können. Die Wirtschaftsprüferkammer und die Rechtsanwaltskammern beabsichtigen, ein gleichartiges Verfahren einzurichten.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 80a Abs. 1 AO enthält die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Verfahren. Er stellt klar, dass die – freiwillige – elektronische Übermittlung der Vollmachtsdaten an folgende Voraussetzungen geknüpft ist:

  • Die zugrunde liegende Vollmacht muss nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sein.
  • Die Vollmachtsdaten werden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Hierbei sind § 87a Abs. 6 und die §§ 87b bis 87d AO zu beachten.
  • Die übermittelten Daten müssen zutreffend sein. Bei Übermittlung unzutreffender Daten kann eine Ordnungswidrigkeit i. S. des § 383b AO vorliegen.
  • Im Datensatz ist auch anzugeben, ob und inwieweit dem Bevollmächtigten eine Bekanntgabevollmacht und eine Vollmacht zum Datenabruf bei der Finanzverwaltung erteilt wurde.
  • Einen Widerruf oder eine Änderung einer bereits elektronisch übermittelten Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten muss dieser der Finanzverwaltung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen. Bei unterlassener Übermittlung dieser Information kann eine Ordnungswidrigkeit i. S. des § 383b AO vorliegen.
 

Tz. 3

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Bei Bevollmächtigten i. S. des § 3 StBerG, das heißt insbes. bei Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, aber auch bei Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften und bestimmten Partnerschaftsgesellschaften, wird kraft Gesetzes eine Bevollmächtigung im Ausmaß des elektronisch übermittelten Datensatzes vermutet. Dazu muss die zuständige Kammer allerdings sicherstellen, dass Vollmachtsdaten nur von solchen Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. In der Praxis erfolgt dies gegenwärtig in der Weise, dass die Erfassung von Vollmachtsdaten in sog. Kammerdatenbanken eine Authentifizierung des Bevollmächtigten oder des Geschäftsführers als Kammermitglied voraussetzt.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Fällt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung weg, muss eine Übermittlung der in der Kammerdatenbank gespeicherten Daten an die Finanzverwaltung unterbleiben. Nach Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung hat die für den Bevollmächtigten zuständige Kammer den Landesfinanzbehörden den Wegfall einer Zulassung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen.

 

Tz. 5

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Die Kammern haben im Übrigen auch sicherzustellen, dass bei Einschaltung von ihnen konzessionierter Auftragsdatenverarbeiter in die Übermittlung der Daten aus Vollmachten von Kammermitgliedern an die Finanzverwaltung das Verfahren wettbewerbsneutral ausgestaltet ist und die Auftragsdatenverarbeiter die Daten aus Vollmachten nur zu Zwecken der Erfassung, Verwaltung und Weiterleitung dieser Daten nach § 80a Abs. 1 und 2 AO verwenden dürfen. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur mit Zustimmung des Kammermitglieds zulässig.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 80a Abs. 3 enthält eine entsprechende Vollmachtsvermutung für Lohnsteuerhilfevereine, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Aufsicht nach dem StBerG hier den Landesfinanzbehörden obliegt.

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