Schrifttum

Buciek, Erlasssituation und Haftungsverfahren, DB 1986, 2254; Fett/Bank, Die Rückforderung von Investitionszulagen bei Subventionsnehmern und Haftungsschuldner, DStZ 1999, 591;

Haunhorst, Haftung ohne Grenze? DStZ 2002, 368;

Haunhorst, Die Optionsausübung gemäß § 9 UStG als haftungsbegründende Pflichtverletzung? DStR 2003, 1907;

Meier, Zur Haftung für Steuerschulden einer GmbH bei faktischer Geschäftsführung durch den Gesellschafter, StW 2004, 107;

Sontheimer, Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO durch § 64 Abs. 2 GmbHG, DStR 2004, 1005;

Mösbauer, Zum Umfang der steuerrechtlichen Haftung der gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigten nach § 69 AO, DB 2005, 1816;

Müller, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden, StBp 2005, 298;

Pump/Kapischke, Die Anfechtung von Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter – Voraussetzungen und Auswirkungen auf die Haftung im Steuerecht, StBp 2005, 313;

Mösbauer, Die Bedeutung der schuldhaften Pflichtverletzung für die Haftung nach § 69 AO, DStZ 2006, 148;

Schießl/Küpperfahrenberg, Steuerrechtliche Haftung der Vorstände von Vereinen und Verbänden, DStR 2006, 445;

Nacke, Auswirkungen der insolvenzrechtlichen Anfechtungsmöglichkeit auf die steuerliche Haftung, DB 2006, 1182;

Haunhorst, "Hätte, wäre und wenn" im Haftungsrecht, DStZ 2006, 369;

Laws/Stahlschmidt, Hypothetische Kausalität bei der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz der GmbH im Rahmen des § 69 AO, BB 2006, 1031;

Urban, Befreit die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit den GmbH-Geschäftsführer von seiner (lohn-)steuerlichen Haftung? DStR 2006, 1256;

Mösbauer, Schuldhafte Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers, StBp 2006, 291;

Tiedtke, Haftungsbescheid gegen einen Geschäftsführer, der die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem Privatvermögen gezahlt hat, GmbHR 2007, 21;

Beckmann, Neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung nach § 69 AO, DB 2007, 994;

Jochum, Grundsätze der steuerlichen Geschäftsführerhaftung, DStZ 2007, 335, 561;

Jatzke, Die Haftung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach §§ 69, 34 (35) AO, ZIP 2007, 1977;

Tiedtke/Peterek, Zu den pflichten des organschaftlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft, trotz Insolvenzreife der Gesellschaft Sozialabgaben und Lohnsteuern abzuführen, GmbHR 2008, 617;

Blesinger, Zur Haftung von gesetzlichen Vertretern und Verfügungsberechtigten nach § 69 AO. Die Einbeziehung von Lohnsteuern in die Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Haftungsquote, DStZ 2008, 747;

Rüsken, Lohnsteuerabführungspflicht bei drohender Insolvenz, NWB 2009, 196;

Nacke, Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer im Fall der Insolvenz, AO-StB 2009, 78; Möllmann, Haftungsfalle Ehrenamt, DStR 2009, 2125;

Kahlert, Vertreterhaftung für Steuerschulden, insbesondere in der Unternehmenskrise, ZIP 2009, 2368;

Müller, die Vertreterhaftung nach § 69 AO und der hypothetische Kausalverlauf, AO-StB 2010, 145;

Berninghaus, Der Geschäftsführer-Haftungsbescheid nach § 69 AO im finanzgerichtlichen Verfahren, DStR 2012, 1001;

Bruschke, Die "Geschäftsführerhaftung" nach § 69 AO, DStZ 2012, 407;

Krause/Maier, Fallgruppen zur Haftung von "faktischen" GmbH-Geschäftsführern im Steuerrecht, DStR 2014, 905;

Meyer, Die Geschäftsführerhaftung für nicht entrichtete Steuern (§§ 69, 34 Abs. 1 AO) in Krise und Insolvenz der Kapitalgesellschaft, DStZ 2014, 228;

Sonnleitner/Winkelhog, Unternehmen saniert, Geschäftsführer pleite? – Zur steuerlichen Haftung von Geschäftsführer und Vorstand in der Krise und im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung, BB 2015, 88;

Rose, Haftung des Insolvenzverwalters nach § 69 AO bei Masseunzulänglichkeit, ZIP 2016, 1520;

Gehm, Die Haftung der Vertreter gemäß § 69 AO, StBp 2017, 135.

A. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzung für die Haftung ist, dass infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Verfügungsberichtigten ein Schaden derart entstanden ist, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. Der Schaden kann auch darin liegen, dass eine Steuervergütung oder Steuererstattung ohne rechtlichen Grund gezahlt wird. Der Umfang der Haftung bezieht sich der Höhe nach auf den kausal (s. Rz. 20) verursachten Schaden, denn die Vorschrift hat Schadensersatzcharakter (BFH v. 26.07.1988, VII R 83/87, BStBl II 1988, 859; BFH v. 05.03.1991 VIII R 93/88, BStBl II 1991, 678), auch wenn die Rechtsprechung Unterschiede zu den zivilrechtlichen Schadensersatznormen herausstellt (BFH v. 05.06.2007, VII R 65/06, BStBl II 2008, 273; kritisch hierzu Tiedtke/Peterek, GmbHR 2008, 617).

B. Betroffener Personenkreis

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von der Haftung sind alle Personen betroffen, denen die §§ 34 und 35AO steuerliche Pflichten auferlegen, die an sich dem Steuerpflichtigen obliegen, die dieser aber mangels eigener Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit nicht selbst erfüllen kann. Dazu zählen die gesetzlichen Vertreter, Vorstände und Geschäftsführer von Handelsgesell...

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