Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen ergibt sich aus § 24 GVG. Sie hängt davon ab, dass die Staatsanwaltschaft nicht wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Anklage beim Landgericht erhebt.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift des § 391 Abs. 1 AO dient der Konzentration und Straffung. Sie ist sinnvoll, weil die Behandlung von Steuerstrafsachen auch spezielle Sachkenntnisse des Strafrichters erfordert. Daher begründet das Gesetz die zentrale örtliche Zuständigkeit des am Sitz eines Landgerichts bestehenden Amtsgerichts für den gesamten Landgerichtsbezirk.

 

Tz. 3

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§ 391 Abs. 1 Satz 2 AO überträgt auch die gerichtliche Zustimmung auf das gem. § 391 Abs. 1 Satz 1 AO örtlich zuständige Amtsgericht, soweit diese zur Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (s. § 153 Abs. 1 StPO) oder in Verbindung mit Auflagen und Weisungen (s. § 153a Abs. 1 StPO) erforderlich ist. Im Übrigen bleibt es für das Vorverfahren bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung, so z. B. für Beschlagnahmen (s. §§ 94 bis 100, §§ 101, 111 c, e, f, g StPO), Sicherstellungen (s. § 111b StPO), dingliche Arreste (s. § 111d, e StPO), Notveräußerungen (s. § 111l StPO), Durchsuchungen (s. §§ 102 bis 110 StPO), Haftbefehle (s. §§ 114, 125 StPO) und gerichtliche Untersuchungshandlungen (s. § 162 StPO), falls nicht die Landesregierung auch insoweit gem. § 58 Abs. 1 GVG eine Konzentration angeordnet hat. Die besonderen Zuständigkeiten in Jugendstrafsachen (s. §§ 39 bis 42, 108 JGG) bleiben unberührt.

 

Tz. 4

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§ 391 Abs. 2 AO ermächtigt die Landesregierungen, den regionalen Besonderheiten durch Regelungen der gerichtlichen Zuständigkeit abweichend von § 391 Abs. 1 AO Rechnung zu tragen. Das kann auch in der Weise geschehen, dass nur einzelne Gruppen von Steuerstrafsachen (z. B. Zolldelikte) einem bestimmten Amtsgericht zugewiesen werden. Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz hat das BVerfG bejaht (BVerfG v. 12.01.1971, 2 BvR 520/70, NJW 1971, 795; BVerfG v. 12.01.1971, 2 BvL 18/70, BB 1971, 295).

 

Tz. 5

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Der notwendigen Straffung und Konzentration bei der Entscheidung von Steuerstrafsachen dient auch die Regelung des § 391 Abs. 3 AO, indem Steuerstrafsachen besonderen Abteilungen der nach § 391 Abs. 1 AO zuständigen Amtsgerichte zugewiesen werden.

 

Tz. 6

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Zur obligatorischen Einrichtung von Wirtschaftsstrafkammern bei den Landgerichten s. § 74c GVG.

 

Tz. 7

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Die Konzentrationsbestimmungen des § 391 Abs. 1 bis 3 AO erstreckt § 391 Abs. 4 1. HS AO auf die Fälle, in denen ein Strafverfahren außer Steuerstraftaten auch Delikte anderer Art zum Gegenstand hat, wie z. B. Betrug, Untreue, Urkundenfälschung. Das gilt nach § 391 Abs. 4 2. HS AO nicht für die dort genannten Straftaten, deren Verbreitung, Bedeutung oder Begehungszusammenhänge besondere Zuständigkeitsregelungen für die steuerlichen Aspekte nach Art des § 391 Abs. 1 bis 3 AO unzweckmäßig erscheinen lassen. Es bleibt insoweit beim allgemeinen Gerichtsstand der §§ 7 bis 9 StPO.

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