Schrifttum

Janovski, Die Strafbarkeit des illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs, NStZ 1998, 117;

Rönnau, Moderne Probleme der Steuerhehlerei, NStZ 2000, 513;

Kretschmer, Der Versuchsbeginn bei der Steuerhehlerei (§ 374 AO), NStZ 2008, 379;

Leplow, Abweichungen im Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht vom Besteuerungsverfahren, wistra 2014, 421;

Dehne-Niemann, Die Rechtsprechungsänderung zum "Absatzerfolg" – zugleich Entscheidung über die Erfolgsbezogenheit der Absatzhilfe? wistra 2016, 216.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die im Tatbestand vorausgesetzte Vortat zur Steuerhehlerei ist eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern, Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder ein Bannbruch. Die Vortat muss vollendet aber nicht notwendigerweise beendet sein (OLG Düsseldorf v. 18.10.1989, 5 Ss 306/89–118/89 I, wistra 1990, 108; zur Abgrenzung zwischen Absatzhilfe und Beihilfe zur Steuerhehlerei s. BGH v. 11.06.2008, 5 StR 145/08, wistra 2008, 386), weil es sonst zu unbefriedigenden Ergebnissen kommt (Beckemper in HHSp, § 374 AO Rz. 13 ff.; BGH v. 09.02.2012, 1 StR 438/11, NJW 2012, 1746 entgegen BGH v. 24.06.1952, 1 StR 316/51, BGHSt 3, 41, 44). Ob sie vom rechtmäßigen Besitzer der Sache begangen worden ist oder von einem Dieb oder Unterschlagungstäter, macht keinen Unterschied. Die Vortat muss im objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht zu sein (BGH v. 26.02.1953, 5 StR 753/52, BGHSt 4, 76, 78), einer Schuldfeststellung bedarf es nicht (BGH v. 29.11.1951, 4 StR 578/51, NJW 1951, 945). Mangelndes Unrechtsbewusstsein (Verbotsirrtum) des Vortäters schließt die Annahme der strafbaren Hehlerei nicht aus (BFH v. 08.11.1988, VII R 78/85, BStBl II 1989, 118). Die Ersatzhehlerei wird vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. Wahlweise Tatfeststellung mit Steuerhinterziehung ist möglich (s. § 370 AO Rz. 99 f.).

 

Tz. 2

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Eine Sache hat jemand dann angekauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, wenn er im Zusammenwirken mit ihrem Vorbesitzer, der bezüglich der Sache Abgaben hinterzogen oder einen Bannbruch begangen hat, die tatsächliche Möglichkeit erlangt (oder den Dritten dazu befähigt) hat, über die Sache im eigenen Interesse (auch nur mittelbar) zu verfügen (BGH v. 07.11.2007, 5 StR 371/07, wistra 2008, 105). Bloßes Verwahren der Sache reicht dazu nicht aus (BVerfG v. 08.11.1995, 2 BvR 1885/94, NStZ-RR 1996, 82), wohl aber das Mitverzehren der Sache.

 

Tz. 3

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Absetzen der Sache heißt Übertragung der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Sache auf einen anderen, mit oder ohne Entgelt (BGH v. 28.06.2011, 1 StR 37/11, wistra 2011, 394). Beim Absetzen hilft, wer den Vorbesitzer, der hinsichtlich der Sache Abgaben hinterzogen oder Bannbruch begangen hat, beim Absetzen unmittelbar unterstützt. Die Absatzhilfe geschieht im Interesse des Vortäters oder Zwischenhehlers auf dessen Weisung (BGH v. 07.11.2007, 5 StR 371/07, wistra 2008, 105) und führt zur Bestrafung wegen Steuerhehlerei. In beiden Fällen ist das Eintreten des Absatzerfolges erforderlich. Was nachher geschieht, ist straflose Nachtat (s. § 370 AO Rz. 98). Dagegen begeht Beihilfe zur Steuerhehlerei eines anderen, wer im Lager des Erwerbers steht und bei dessen Hehlerei behilflich ist (BGH v. 11.06.2008, 5 StR 145/08, wistra 2008, 386).

 

Tz. 4

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Der Täter oder Mittäterder Vortat kann – obwohl im Gegensatz zu § 259 StGB nicht ausdrücklich erwähnt – nach Sinn und Zweck des § 374 AO nicht Steuerhehler sein (Beckemper in HHSp, § 374 AO Rz. 66; a. A. BayObLG v. 18.03.2003, 4 StRR 19/03, wistra 2003, 316). Für den Vortäter als Anstifter (s. § 26 StGB) zur Steuerhehlerei ist diese mitbestrafte Nachtat (BayObLG v. 12.06.1958, RReg 4 St 121/58, NJW 1958, 1597).

 

Tz. 5

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Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (s. § 370 AO Rz. 50 ff.). Der Täter muss wissen, zumindest die Umstände kennen, aus denen sich nach allgemeiner Erfahrung ergibt (auffällig niedriger Preis, heimliches Angebot u. Ä.), dass hinsichtlich der Gegenstände Abgaben hinterzogen oder Bannbruch begangen ist. Bedingter Vorsatz genügt, nicht aber "wissen müssen" (OLG Hamm v. 26.02.2003, 2 Ss 144/03, wistra, 2003, 237: Der Täter muss eine Vorstellung von der Vortat haben).

 

Tz. 6

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Darüber hinaus muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu bereichern. Es müssen materielle (nicht ideelle) Vorteile erstrebt werden, die z. B. im Weiterverkauf der Ware mit Gewinn liegen (BGH v. 09.12.2010, 1 StR 167/09, wistra 2010, 154). Das OLG Neustadt (OLG Neustadt v. 13.02.1957, Ss 128/56, NJW 1957, 554) lässt das Streben nach Befriedigung eines besonderen Genusses genügen, z. B. beim Erwerb geschmuggelter Betäubungsmittel. Der BGH (BGH v. 24.04.1979, 1 StR 98/79, DB 1980, 56: Erwerb geschmuggelten Heroins zum persönlichen Bedarf) verlangt auch ein wirtschaftliches Interesse des Täters, wie es etwa bei Hamsterkäufen zutage tritt. Im Rahmen der Beihilfe reicht...

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