Schrifttum

Klein, Rechtsnachfolge im Steuerrecht, NWB Fach 2, 7869;

Lohmeyer, Anfechtungsbefugnis des Rechtsnachfolgers, ZFK 1998, 113;

Gersch, Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers, AO-StB 2002, 282.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 353 AO regelt die Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers gegen Feststellungsbescheide, Grundsteuermessbescheide sowie Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide über einen Grundsteuermessbetrag. Es handelt sich um eine besondere Voraussetzung der Zulässigkeit, die neben die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen tritt, insbes. die Beschwer (§ 350 AO). Bei den genannten Bescheiden handelt es sich um sog. dinglich wirkende Bescheide, die an Grundstücke und Anlagen anknüpfen. Sie wirken gegen alle Personen, denen der erfasste Gegenstand zuzurechnen ist. Feststellungsbescheide über den Einheitswert bzw. über die der Gewinnerzielung dienenden Wirtschaftsgütern, Anlagen oder Einrichtungen wirken ebenso wie Grundsteuermessbescheide und die Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er ihm bekanntgegeben worden ist (§§ 182 Abs. 2 Satz 1 und 3, 184 Abs. 1 Satz 4, 185, 190 AO). Auch darin zeigt sich ihre dingliche Wirkung. Da ein Bescheid der oben bezeichneten Art auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt, kann dieser auch beschwert sein, ohne dass ihm der Bescheid je bekannt gegeben worden ist.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

B. Rechtsnachfolger

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Rechtsnachfolge ist als Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge möglich. Während bei der Einzelrechtsnachfolge nur die aus dem übertragenen Rechtsverhältnis entstehenden Rechte und Pflichten auf den Nachfolger übergehen, treffen bei der Gesamtrechtsnachfolge den Nachfolger sämtliche Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (§ 1922 BGB, § 45 AO). Der Zwangsverwalter ist nicht Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers (Birkenfeld in HHSp, § 353 AO Rz. 36). Bei Vor- und Nacherbschaft sind sowohl der Nacherbe als auch der Erbe des Vorerben einspruchsbefugt (FG Ha v. 23.07.1981, 23.07.1981, III 59/79, EFG 1982, 62).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

C. Eintritt der Rechtsnachfolge und Einspruchsbefugnis

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Rechtsnachfolger tritt in die Einspruchsbefugnis des Vorgängers ein. Sie geht auf ihn in dem verfahrensrechtlichen Zustand über, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Nachfolge befindet. Für den Rechtsnachfolger beginnt demnach keine selbstständige Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Daraus ergeben sich folgende zeitlichen Anwendungsfälle:

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Tritt die Rechtsnachfolge ein bevor ein dinglicher Bescheid i. S. von § 353 AO ergangen ist, wirkt der Bescheid gegen den Rechtsnachfolger nur, wenn er ihm auch bekanntgegeben worden ist (§ 182 Abs. 2 Satz 2 AO). Erst mit der Bekanntgabe an ihn, beginnt der Lauf der Rechtsbehelfsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein an den Vorgänger bekanntgegebener Bescheid ist unwirksam (§ 125 Abs. 1 AO).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge die Rechtsbehelfsfrist durch Bekanntgabe an den Vorgänger in Lauf gesetzt worden aber noch nicht abgelaufen, kann der Nachfolger innerhalb der für seinen Rechtsvorgänger geltenden Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) Einspruch einlegen. Durch die Nachfolge verlängert sich die Frist nicht; sie ist kein Wiedereinsetzungsgrund. Der Einspruch ist auch dann zulässig, wenn der Rechtsvorgänger bereits selbst Einspruch eingelegt hat (Birkenfeld in HHSp, § 353 AO Rz. 69). In diesem Fall müssen beide Verfahren miteinander verbunden werden, da nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann. Ein Einspruch des Rechtsvorgängers innerhalb der Rechtsbehelfsfrist aber nach Rechtsübergang auf den Rechtsnachfolger dürfte dagegen unzulässig sein. Dem Rechtsvorgänger fehlt es an einer Beschwer (§ 350 AO), da sich die Regelung des angefochtenen Verwaltungsaktes dann nur noch gegen den Rechtsnachfolger richtet. Denkbar wäre allenfalls eine Bevollmächtigung des Rechtsvorgängers durch den Rechtsnachfolger.

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge der Bescheid durch Ablauf der Einspruchsfrist bereits unanfechtbar geworden, ist er auch gegenüber dem Rechtsnachfolger bestandskräftig. Ein Einspruch des Rechtsnachfolgers wäre wegen Fristablaufes unzulässig. Die Rechtsnachfolge allein ist kein Wiedereinsetzungsgrund. Kommt aber eine Wiedereinsetzung aus anderen Gründen in Betracht, so hat – und kann nur – der Rechtsnachfolger die versäumte Handlung nachholen, also Einspruch einlegen. Er allein ist zu diesem Zeitpunkt einspruchsbefugt. Ein Einspruch des Rechtsvorgängers wäre wiederum unzulässig (Rz. 7).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Tritt die Rechtsnachfolge zwar nach Ablauf der Einspruchsfrist ein, hat der Vorgänger jedoch bereits zulässig Einspruch gegen den Bescheid eingelegt, ist wie folgt zu unterscheiden. Der Rechtsnachfolger hat zunächst keine eigene Einspruchsbefugnis, da die Monatsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) auch ihm gegenüber abg...

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