Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift betrifft die Gebührenerhebung im Fall der Vollstreckung gegen mehrere Schuldner.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Vollstreckungskosten sind grundsätzlich von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben, gegen den sich die Vollstreckung richtet. § 342 Abs. 1 AO stellt klar, dass dies auch dann gilt, wenn Vollstreckungshandlungen bei derselben Gelegenheit, d. h. im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, gegen mehrere Vollstreckungsschuldner ergriffen werden.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 342 Abs. 2 AO ordnet hiervon eine Ausnahme an. Bei Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner (§ 44 AO), die bei derselben Gelegenheit vorgenommen werden, werden die Vollstreckungsgebühren (§ 338 AO) nur einmal erhoben. Besteht kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Vollstreckungsmaßnahmen, bleibt es beim Grundsatz mehrfacher Gebührenerhebung. Wird die Gebühr nur einmal erhoben, schulden die Gesamtschuldner auch die Gebühr als solche (§ 342 Abs. 2 Satz 2 AO).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die bislang mögliche Gebührenbeschränkung nach Aufteilung der Gesamtschuld (§§ 268 bis 278 AO) ist zum 01.01.2005 infolge der Einführung von Festgebühren durch das EURLUmsG (s. § 337 AO Rz. 2) durch Streichung des § 342 Abs. 2 Satz 3 AO entfallen.
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