A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift betrifft die Verwertungsgebühr. Sie regelt, wann eine Verwertungsgebühr entsteht (§ 341 Abs. 1, 2 AO), wie hoch die Gebühr ist (§ 341 Abs. 3 AO) und wie hoch die Gebühr im Fall der Abwendung der Verwertung ist (§ 341 Abs. 4 AO). S. Abschn. 51 ff. VollzA.

B. Tatbestandliche Voraussetzungen

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung oder andere Verwertung von Gegenständen erhoben. Damit betrifft sie die Verwertung von Sachen, nicht die Verwertung (Einziehung) von gepfändeten Forderungen. Die Gebühr entsteht – entsprechend §§ 339 Abs. 2 Nr. 1, 340 Abs. 2 AO – sobald der Vollziehungsbeamte die ersten Schritte nach außen wirkenden Schritte unternommen hat (§ 341 Abs. 2 AO). Hierfür reichen Vorbereitungshandlungen, etwa die Bekanntmachung eines Versteigerungstermins aus (s. Abschn. 52 VollzA). Entsprechendes gilt, wenn anstelle des Vollziehungsbeamten ein Dritter, etwa ein Auktionator, mit der Verwertung beauftragt wird.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Verwertung wird eine Festgebühr von 52 Euro erhoben. Der Wert des Erlöses oder der zu vollstreckenden Beträge spielt seit 01.01.2005 mit dem EURLUmsG (s. § 337 AO Rz. 2) keine Rolle mehr (§ 341 Abs. 3 AO a. F.). Die Gebühr entsteht für die Durchführung eines Verwertungsauftrags nur einmal, unabhängig davon, ob die Verwertung aufgrund verschiedener Vollstreckungsaufträge gepfändete Sachen verwertet werden oder sich die Verwertung über mehrere Tage hinzieht.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird die Verwertung abgewendet, ermäßigt sich die Gebühr auf 26 Euro. Die Verwertung kann in gleicher Weise wie die Pfändung abgewendet werden (§ 296 Abs. 1 S. 4 AO i. V. m. § 292 AO). Die ermäßigte Gebühr wird unabhängig davon erhoben, auf welche Weise die Verwertung abgewendet wird (Hohrmann in HHSp, § 341 AO Rz. 17; a. A. Werth in Klein, § 341 AO Rz. 3; Loose in Tipke/Kruse, § 341 AO Rz. 5).

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