Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unmittelbarer Zwang liegt vor, wenn die Finanzbehörde die geforderte Handlung selbst vornimmt oder den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt zwingt.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zur Anwendung von Gewalt durch den Vollziehungsbeamten s. § 287 Abs. 3 AO.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der unmittelbare Zwang darf nur dann ausgeübt werden, wenn Zwangsgeld oder Ersatzvornahme nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs sind z. B. erfüllt, wenn ohne ihn die Vernichtung von Beweismitteln nicht verhindert werden, die Gegenüberstellung einer Auskunftsperson mit dem Steuerpflichtigen nicht erreicht, die erforderliche unverzügliche Öffnung eines Behältnisses oder das Betreten eines Raumes nicht ermöglicht werden kann.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs wird die Finanzbehörde in besonderem Maße Zurückhaltung üben und sich auf die Mittel beschränken müssen, durch die der Betroffene am wenigsten beeinträchtigt wird (s. § 328 Abs. 2 Satz 1 AO). Ggf. kann sich die Finanzbehörde bei der Ausübung des unmittelbaren Zwangs im Wege der Amtshilfe der Hilfe anderer Behörden bedienen, insbes. der Polizei (§§ 111ff. AO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge