Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). § 32i AO dient insbes. der Durchführung des Art. 78 Abs. 1 und 2 DSGVO. Nach Abs. 1 des Art. hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Nach Abs. 2 hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Art. 77 DSGVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Die Regelungen in § 32i Abs. 1, 4 bis 6, 9 und 10 AO entsprechen weitgehend den Regelungen in § 20 BDSG n. F., vgl. BT-Drs. 18/12611, 92; s. auch BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 106-122.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei Streitigkeiten mit der Aufsichtsbehörde in steuerlichen Angelegenheiten ist nach § 32i Abs. 1 AO nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Klage- oder antragsbefugt sind neben der betroffenen Person selbst alle betroffenen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. Dazu gehören nicht nur natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Zivilrechts, sondern auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen (vgl. § 2a Abs. 5 AO) sowie die Finanzbehörde, die Adressat einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde sind.

 

Tz. 3

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Nach § 32i Abs. 2 AO ist für Klagen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO gegen Finanzbehörden oder deren Auftragsverarbeiter der Finanzrechtsweg eröffnet, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die datenschutzrechtliche Aufsicht über öffentliche Stellen, die keine Finanzbehörden sind, sowie über nichtöffentliche Stellen obliegt nach § 32i Abs. 3 AO den nach dem BDSG n. F. oder den entsprechenden Landesgesetzen zuständigen Aufsichtsbehörden. Dies gilt auch für Datenschutzfragen hinsichtlich steuerlicher Mitwirkungspflichten. Vertritt die Datenschutzaufsichtsbehörde in einem solchen Fall eine andere Rechtsauffassung als die jeweils zuständige Finanzbehörde, ist ihre Entscheidung für die Finanzbehörde zwar kein Grundlagenbescheid und damit formal nicht bindend. Die Bundesobergerichte gehen aber überwiegend davon aus, dass Verwaltungsakte, derentwegen sie nicht angerufen werden, mit der für einen bestimmten Rechtsbereich getroffenen Regelung als gegeben hingenommen werden müssen (sog. Tatbestandswirkung ressortfremder Verwaltungsakte). Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes ist danach Ausfluss von Art. 20 Abs. 3 GG und bezweckt, dass die Entscheidung über Rechtmäßigkeit und Bestand eines behördlichen Bescheids den dazu berufenen Spezialgerichten vorbehalten bleibt. Zur Auflösung der Pflichtenkollision der mitwirkungspflichtigen Stelle (einerseits Mitwirkungspflicht nach der AO oder den Steuergesetzen, andererseits Untersagung der Verarbeitung, insbes. der Übermittlung, personenbezogener Daten durch die Aufsichtsbehörde) kann die zuständige Finanzbehörde nach § 32i Abs. 3 Satz 1 AO vor dem FG eine Klage auf Feststellung des Bestehens der steuerlichen Mitwirkungspflicht erheben. Die mitwirkungspflichtige Stelle ist nach § 32i Abs. 3 Satz 2 AO beizuladen, da die Entscheidung des Gerichts über die Feststellungsklage der Finanzbehörde auch ihr gegenüber rechtsverbindlich ist.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 32i Abs. 4 AO ist in gerichtlichen Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 die Finanzgerichtsordnung (FGO) nur nach Maßgabe der Regelungen in den Absätzen 5 bis 10 anzuwenden.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 32i Abs. 5 AO bestimmt, welches Finanzgericht in den Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils örtlich zuständig ist.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 32i Abs. 6 AO nennt die an einem Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 beteiligten Personen oder Stellen; § 32i Abs. 7 AO die an einem Verfahren nach Abs. 2 beteiligten Personen oder Stellen; § 32 Abs. 8 AO die an einem Verfahren nach Abs. 3 beteiligten Personen oder Stellen.

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 32i Abs. 9 AO findet in gerichtlichen Verfahren nach Abs. 1 bis 3 kein Vorverfahren statt.

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 32i Abs. 10 Satz 1 AO stellt klar, dass eine Klage oder ein Antrag nach Abs. 1 Satz 1 gegen eine Entscheidung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der entsprechenden Aufsichtsbehörde eines Landes aufschiebende Wirkung hat. Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einer Finanzbehörde oder ihrem Rechtsträger nach § 32i Abs. 10 Satz 2 AO auch nicht die sofortige Vollziehung anordnen.

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