Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift entspricht inhaltlich den §§ 832, 833 ZPO. Wegen der Unpfändbarkeit s. § 319 AO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Während in anderen Fällen die Pfändung von Forderungen, die in fortlaufenden Teilbeträgen entstehen, künftige Beträge nur dann erfasst, wenn dies in der Pfändungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen ist, erstreckt sich eine Pfändung in den in der Vorschrift genannten Fällen kraft Gesetzes auch auf die künftigen Beträge (§ 313 Abs. 1 AO).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gehaltsforderungen i. S. der Vorschrift sind alle Forderungen, die fortlaufend vom Dienstherrn für die aus einem Dienstvertrag geschuldeten Dienste gezahlt werden. Die Bezeichnung der Ansprüche als Gehalt, Besoldung, Lohn, Vergütung, Honorar, Tantieme, o. Ä. spielt dabei keine Rolle. Eine "ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung" setzt voraus, dass auch diese "gehaltsähnlich" ist. Zinsen, Mieten oder Zahlungen aus anderen nicht gehaltsähnlichen Dauerschuldverhältnissen fallen nicht unter § 313 AO.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 313 Abs. 2 AO betrifft insbes. den Fall, dass der Gehaltsempfänger – ohne den Dienstherrn zu wechseln – eine Gehaltserhöhung bezieht. In diesem Fall erstreckt sich die Pfändung auch auf das erhöhte Einkommen. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Dienstherr i. S. des § 313 Abs. 2 AO, ist für die Anwendung von § 313 Abs. 2 Satz 2 AO jede öffentlich-rechtliche Körperschaft als selbstständiger Dienstherr anzusehen.

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