Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift entspricht inhaltlich §§ 818, 819 ZPO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 301 Abs. 1 AO geht davon aus, dass im Zuge der Versteigerung mehrerer gepfändeter Sachen des Vollstreckungsschuldners der erzielte Erlös schon vor restloser Versteigerung aller Sachen zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht, im Übrigen also objektiv eine Überpfändung i. S. des § 281 Abs. 2 AO vorliegt. Liegt eine Anschlusspfändung vor, so ist die Voraussetzung für die Einstellung der Versteigerung nach § 301 Abs. 1 AO erst erfüllt, wenn auch das Recht des Anschlussgläubigers berücksichtigt ist, sofern die Wochenfrist (§ 298 Abs. 1 AO) für diesen ebenfalls verstrichen ist.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 301 Abs. 2 AO verleiht der Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten dieselbe Wirkung wie die Pfändung von Geld durch Wegnahme (§ 296 Abs. 2 AO). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Erlös gem. § 308 Abs. 4 AO hinterlegt wird.

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