Schrifttum

Benda, Steuergeheimnis: Kann der Bürger noch darauf vertrauen?, DStR 1984, 351;

ders., Die Wahrung verfassungsrechtlicher Grundsätze im Steuerrecht, DStZ 1984, 159;

Blesinger, Das Steuergeheimnis im Strafverfahren, wistra 1991, 239, 294; Felix, Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, BB 1995, 2030;

Schuhmann, Geheimhaltung der Namen von Informanten durch das Finanzamt, wistra 1996, 16;

Wolffgang, Informantenschutz im Steuerrecht, DStZ 1998, 102;

Kruse, Über das Steuergeheimnis, BB 1998, 2133;

Dörn, Unterrichtung der Dienstvorgesetzten über Steuerhinterziehungen von Beamten und Richtern, DStZ 2001, 77;

ders., Mitteilung von Steuerhinterziehungen von Beamten und Richtern an den Dienstvorgesetzten, wistra 2002, 170;

Pump, ABC der Einzelfragen zum Steuergeheimnis, StBp 2003, 20 mit Fortsetzungen;

Schneider, zur Anzeigepflicht nichtsteuerlicher Straftaten durch Finanzbeamte als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, wistra 2004, 1;

Kemper, Die Offenbarung außersteuerlicher Gesetzesverstöße im Strafverfahren, wistra 2005, 290;

Jörißen, Umfang und Grenzen des Steuergeheimnisses im Insolvenzverfahren, AO-StB 2008, 46;

Stahl/Demuth, Strafrechtliches Verwertungsverbot bei der Verletzung des Steuergeheimnisses, DStR 2008, 600;

Schnorr, Steuergeheimnis, presserechtlicher Informationsanspruch und Öffentlichkeitsprinzip im Finanzgerichtsverfahren, StuW 2008, 303;

Blesinger, Das Steuergeheimnis und Erkenntnisse der Finanzbehörden über Insolvenzdelikte und Straftaten gegen die Gesetzmäßigkeit der Steuererhebung, wistra 2008, 416;

Hagen, Steuergeheimnis in Verfahren nach der Insolvenzordnung, StW 2009, 16;

Schmidt-Keßeler, Unterrichtung des Dienstvorgesetzten bei Steuerhinterziehung von Beamten und Richtern, DStZ 2009, 52;

Polenz, Der Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen gegenüber den Finanzbehörden, NJW 2009, 1921;

Micker, Die Anwendung des Steuergeheimnisses auf freiwillige und verpflichtete Anzeigeerstatter, AO-StB 2010, 92; Hentschel, Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses im innerstaatlichen Informationsaustausch am Beispiel der externen Prüfung in Steuersachen, Hamburg, 2010;

Lindwurm, Das Steuergeheimnis nach der mündlichen Verhandlung vor dem FG und dem Strafgericht; AO-StB 2010, 378;

Pflaum, Voraussetzungen der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Durchführung von Disziplinarverfahren, wistra 2011, 55;

Sauerland/Roth, Strafverfolgung von Propagandadelikten und Steuergeheimnis, AO-StB 2011, 176;

Tormöhlen, Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses im zwingenden öffentlichen Interesse, AO-StB 2011, 309;

Eisolt, Nutzung der Informationsfreiheitsgesetze für Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt – Aktueller Stand der Rechtsprechung, DStR 2013, 439;

v. Dorrien, "Preisgabe" des Informanten: Elemente der Inquisition im Steuerstrafverfahren?, wistra 2013, 374;

Müller, Der Bruch des Steuergeheimnisses, § 355 StGB, AO-StB 2014, 21; Jehke/Haselmann, Der Schutz des Steuergeheimnisses nach einer Selbstanzeige, DStR 2015, 1036;

Sauerland, Informationsrechte der Presse in Steuerstrafverfahren, DStR 2015, 1569;

Frey/Schwenk, Schutz des Steuergeheimnisses bei gleichzeitigen Betriebsprüfungen im Rahmen des EU-Amtshilfegesetzes (EUAHiG), BB 2017, 1310.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine wesentliche Ergänzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Besteuerungsverfahren ist die Mitwirkungspflicht der Betroffenen, die nicht berechtigt sind, der Finanzbehörde die Offenlegung der für die Besteuerung maßgeblichen Umstände zu verweigern (s. §§ 40f., §§ 90ff. und auch § 370 AO). Die Bereitschaft der Betroffenen zur Erfüllung dieser Pflichten wäre erheblich eingeschränkt, müssten sie befürchten, dass die in ihren Erklärungen enthaltenen Verhältnisse auch außerhalb des Besteuerungsverfahrens genutzt und Stellen zur Kenntnis gelangen könnten, die an der Durchführung der Besteuerung nicht beteiligt sind. So gesehen dient das Steuergeheimnis zwar dem Schutz der privaten Interessen der Beteiligten und ihrem persönlichen Geheimhaltungsbedürfnis, die Wahrung des Steuergeheimnisses ist aber auch eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren des Besteuerungsverfahrens. Man sollte allerdings durchaus beachten, dass das in anderen Staaten auch anders gesehen wird (Kruse, BB 1998, 2133; Alber in HHSp, § 30 AO Rz. 640 ff.).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 22 RAO versuchte die grundrechtsähnliche Bedeutung des Steuergeheimnisses durch die Formulierung: "Das Steuergeheimnis ist unverletzlich" zu dokumentieren. Die Änderung dieses Wortlauts durch den aktuellen Gesetzesbefehl, dass Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren haben, sollte keine Herabstufung des dem Steuergeheimnis zuzuordnenden Stellenwerts bedeuten, sondern den Widerspruch zwischen der verkündeten "Unverletzlichkeit" und den gesetzlich normierten Durchbrechungstatbeständen ausräumen (Benda, DStZ 1984, 159). Das Steuergeheimnis dient der konkreten Ausgestaltung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmu...

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