Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ist § 786 ZPO nachgebildet. §§ 781784 ZPO s. § 265 AO Rz. 1.

§ 1480 BGB Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten

Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.

§ 1489 BGB Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten

(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich.

(2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.

(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.

§ 1504 BGB Haftungsausgleich unter Abkömmlingen

Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

§ 2187 BGB Haftung des Hauptvermächtnisnehmers

(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.

(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.

(3) Die für die Haftung des Erben geltende Vorschrift des § 1992 findet entsprechende Anwendung.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 1489 BGB bestimmt, dass für die Gesamtgutverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte persönlich haftet. Soweit diese persönliche Haftung ihn nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden gemäß § 1489 Abs. 2 BGB die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dabei tritt an die Stelle des Nachlasses das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat. § 266 AO bestimmt deshalb, dass auch in diesem Falle wie bei der Vollstreckung gegen Erben die §§ 781 bis 784 ZPO entsprechend anzuwenden sind (s. § 265 AO Rz. 9 bis 11).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 781 ZPO, wonach die Haftungsbeschränkung solange unberücksichtigt bleibt, bis auf Grund derselben Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben werden, gilt entsprechend für die gegenständlich beschränkte Haftung in den Fällen der §§ 1480 BGB (Ehegattenhaftung nach Teilung des Gesamtguts), 1504 BGB (Haftung der Abkömmlinge nach Teilung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft) und 2187 BGB (Haftung des Hauptvermächtnisnehmers).

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